BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 184/07 2 AR 118/07 vom 25. Juni 2007 in der Strafsache gegen Az.: 5687 Js 23398/04 Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) Az.: I Qs 36/07 Landgericht Frankenthal (Pfalz) Az.: 1 Ws 76/07 Pf344lzisches Oberlandesgericht Zweibr374cken - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 25. Juni 2007 beschlossen: 1. Der Antrag auf Ablehnung s344mtlicher Mitglieder des 2. Strafse-nats wegen Besorgnis der Befangenheit wird gem344337 247 26 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzul344ssig verwor-fen, weil das Ablehnungsgesuch sich in einer umfangreichen Darlegung des Vorwurfs ersch366pft, der Senat beabsichtige "of-fenkundig willf344hrig", "in einer Kette zahlloser bislang erfolgter Rechtsbr374che" eine weitere willk374rliche Fehlentscheidung zu treffen. Den Ausf374hrungen des Beschwerdef374hrers sind sach-lich nachvollziehbare Anhaltspunkte f374r das Vorliegen eines zu-l344ssigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 5. M344rz 2007 - Az.: 1 Ws 76/07 - wird auf seine Kosten als unzul344ssig verwor-fen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefoch-ten werden kann (247 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Bode Otten Fischer
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