BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 184/13 2 AR 127/13 vom 23. Mai 2013 in der Jugendvollstreckungssache gegen w egen Körperverletzung u.a. Az.: 3 AR 633/13 Generalstaatsanwaltschaft Hamm Az.: 8 Ls - 51 Js 459/12 - 60/12 Amtsgericht Gladbeck - Jugendsc höffengericht - - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts am 23. Mai 2013 beschlossen: Das Amtsgericht Gladbeck ist für die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG zuständig. Gründe: Das Amtsge richt Wuppertal hat durch Beschluss vom 12. Dezember 2012 die Vollstreckung des Rests einer gegen den Verurteilten erkannten J u- gendstrafe gemäß § 88 JGG zur Bewährung ausgesetzt und die weiteren En t- scheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG gemäß §§ 88 Abs. 6 Satz 3, 58 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Jugendrichter bei dem Amtsgericht Gladbeck übertr a- gen. Dieser hat die Übernahme mit Beschluss vom 8. März 2013 abgelehnt. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur En t- scheidung des Zuständigkeitsstre ites berufen (§ 14 StPO), da die Amtsgerichte Wuppertal und Gladbeck im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlande s- gerichte ( Düsseldorf und Hamm ) liegen. Die Abgabe der Jugendvollstreckungssache an das Amtsgericht Gla d- beck ist nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG sachgerecht, weil der Verurteilte nach seiner Haftentlassung wieder nach Gladbeck zurückgekehrt ist und entspr e- chend einer Auflage aus dem Bewährungsbeschluss vom 12. Dezember 2012 bei seiner Mutter Wohnsitz genommen hat . Demgegenüber steht der vom Amt sgericht Gladbeck in seiner Entscheidung vom 8. März 2013 angeführte Umstand, dass das Amtsgericht Wuppertal den Bewährungsbeschluss hinsich t- 1 2 3 - 3 - lich der dem Verurteilten erteilten Weisung, eine zunächst nachgewiesene, zw i- schenzeitlich aber nicht mehr zur Verf ügung stehende Ausbildungsstelle anz u- treten, nicht nachträglich abgeändert hat, einer Zuständigkeitsübertragung nicht entgegen. Fischer Appl Schmitt Berger Eschelbach
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