BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 185/01 2 AR 106/01 vom 23. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Diebstahls Az.: 123a II-258/99 Jug. Ds 4002 Js 819/99 Amtsgericht Hamburg Az.: 5 Ds 105/01 Amtsgericht Wennigsen/Deister - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 23. Juli 2001 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Ha m - burg vom 19. Januar 2001 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme unter anderem ausgeführt: "Schließlich sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen gegen eine Abgabe des gesamten Verfahrens an das Amtsgericht Wennigsen/Deister. In der verbundenen Strafsache, zu der sich der Angeschuldigte (noch) nicht g e - äußert hat, ist davon auszugehen, daß die Vernehmung der in der Anklage g e - nannten vier Zeugen, die sämtlich in Hamburg wohnen, erforderlich werden wird. In der Sache 4002 Js 819/99 sind in der Anklageschrift zehn Hamburger Zeugen aufgeführt (vgl. Bl. 84); zur ersten Verhandlung, der der Angeklagte fernblieb, waren zwei Zeugen geladen worden (Bl. 92). Mithin ist damit zu rechnen, daß jedenfalls mehrere Zeugen aus Hamburg nach We n - nigsen/Deister anreisen müßten. Der Angeklagte/Angeschuldigte ist über 20 Jahre alt. Bei einem Heranwachsenden, der alsbald volljährig wird, hat der Grundsatz der Entscheidungsnähe weniger Gewicht; aus diesem Grunde spr e - - 3 - chen verfahrens-ökonomische Gesichtspunkt dafür, die Sache beim J u - gendrichter des Amtsgerichts Hamburg zu belassen." Dem schließt sich der Senat an. Jähnke Detter Bode Otten Elf
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