BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 185/032 AR 118/03vom28. Mai 2003in der StrafsachegegenAz.: 65 Ds 509 Js 2101/03 (19/03)wegen Betrugs - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 28. Mai 2003 beschlossen:Der Antrag des Angeklagten, das Verfahren an das AmtsgerichtBerlin-Tiergarten zu übertragen, wird abgelehnt. Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwaltsan, der zutreffend ausgeführt hat:"Dem bei Anklageerhebung in Berlin, jetzt nahe Strauß-berg/Brandenburg wohnhaften Angeklagten liegen zwei Betrugstaten zumNachteil seiner im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bückeburg wohn-haften ehemaligen Freundin mit einem Schaden von insgesamt 650 Euro zurLast. Nach Anklageerhebung am 17. März 2003 hat das Amtsgericht Bücke-burg mit Beschluss vom 5. Mai 2003 die Anklage zugelassen und Termin zurHauptverhandlung auf den 28. Mai 2003 anberaumt. Auf entsprechendenSchriftsatz des Verteidigers des Angeklagten hin hat das Amtsgericht Bücke-burg den Vorgang zur Entscheidung über eine Zuweisung an das AmtsgerichtBerlin-Tiergarten gemäß § 12 Abs. 2 StPO vorgelegt. Der Antrag wird mit demGesundheitszustand des Angeklagten begründet.Der Antrag ist unbegründet. Eine Bestimmung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten erscheint nicht zweckmäßig. Den Ausführungen des Verteidigersdes Angeklagten ist nicht hinreichend zu entnehmen, dass die gesundheitli-chen Belange des Angeklagten einer Verhandlung in Bückeburg zwingend ent- - 3 -gegenstehen. Der Verteidiger teilt lediglich mit, sein Mandant sei gesundheit-lich angeschlagen. Er spucke Blut und es bestehe Krebsverdacht. Ein ärztli-ches Attest oder sonstige aussagekräftige Unterlagen werden nicht vorgelegt.Ebenso wenig wird mitgeteilt, ob der Angeklagte während seiner erst am29. April 2003 beendeten Haft in anderer Sache in einem Vollzugskrankenhausbehandelt worden war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ver-handlungsfähigkeit des Angeklagten auch unter Berücksichtigung der Anreiseaufgehoben, einschränkt oder auch nur in Frage gestellt ist. Zudem ist lediglichvon einer kurzen, über einen Verhandlungstag nicht hinausgehenden Dauerder Hauptverhandlung auszugehen. Demgegenüber würde eine Verweisung andas Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu einer erheblichen Verfahrensverzögerungführen und wäre überdies für die einzige in der Anklage benannte Zeugin miteiner langen Anfahrt verbunden."Frau Vors.RiinBGH Detter BodeDr. Rissing-van Saanist aufgrund Urlaubs ver-hindert, ihre Unterschriftzu leisten. Detter Otten Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy