BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 187/01 2 AR 108/01 vom 25. Juli 2001 in der Strafsache gegen Az.: 65 KLs 6/01 Landgericht Aachen Az.: 12 KLs 14/01 (1) Landgericht Mönchengladbach - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 25. Juli 2001 beschlossen: Der Antrag, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO über einen Gericht s - stand des Zusammenhangs zu entscheiden, wird zurückgewi e - sen. Gründe: Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das gemei n - schaftliche obere Gericht nicht entscheiden kann, wenn - wie hier - bereits die beteiligten Staatsanwaltschaften keinen übereinstimmenden Antrag für eine entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gerichte gestellt haben (§ 13 Abs. 2 Satz 1 St PO). Eine obergerichtliche Entscheidung kommt nur dann in Frage, wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz der übereinstimmenden Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem Ergebnis geführt hat, wenn also die beantragte Vereinbarung nicht zustande gekommen ist (vgl. BGHSt 21, 247; BGH, Beschluß vom 21. September 1954 - 3 - - 3 ARs 37/54). Der Herbeiführung der obergerichtlichen Entscheidung muß zunächst jenes Verfahren vorausgegangen sein (vgl. BGH a.a.O.; KK-Pfeiffer StPO Rdn. 4 zu § 13). Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß
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