BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 191/14 2 AR 115/14 vom 7. Januar 2015 in der Straf vollstreckungs sache gegen Az.: 4 Ws 78/14 (V) Oberlandesgericht Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2015 beschlosse n: 1. Der Antrag auf Überlassung einer Aktenkopie wird abgelehnt. 2. Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung der Recht s- pflegerin beim Bundesgerichtshof Schreiben vom 26 . September 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat legt die als Erinnerung bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 4. Oktober 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung e i- ner Kopie der (Sach - )Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO u n- statthaften Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberla n- desgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auch nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Inform a- tionsfreiheitsgesetz IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) zuständig. Soweit sich der Antrag auch auf das Senatsheft beziehen sollte, besteht kein geso n- dertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN). 2. Soweit sich der Antragsteller mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übe r- tragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer A ktenkopie zu ve r- sagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die En t- scheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG). 1 2 - 3 - 3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werde n. Fischer Appl Schmitt 3
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