BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 196/10 2 AR 112/10 vom 2. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Versto337es gegen das Bet344ubungsmittelgesetz Az.: 1 KLs 60 Js 5200/06 Landgericht D374sseldorf Az.: 31 Ls 102 Js 481/09 Amtsgericht - Sch366ffengericht - Aachen Az.: 102 Js 481/09 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 60 Js 5200/06 Staatsanwaltschaft D374sseldorf - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 2. Juni 2010 beschlossen: Die Verbindung des bei dem Amtsgericht - Sch366ffengericht - Aachen anh344ngigen Verfahrens 31 Ls 102 Js 481/09 zu dem Ver-fahren 1 KLs 60 Js 5200/06 des Landgerichts D374sseldorf wird ab-gelehnt. Gr374nde: Beim Amtsgericht - Sch366ffengericht - Aachen ist ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge rechtsh344ngig; Tattag war der 21. Juni 2009. Das Hauptverfahren ist am 5. Oktober 2009 er366ffnet worden. Das Sch366ffengericht hat das Verfahren im Hauptverhandlungstermin vom 30. November 2009 aus-gesetzt. Beim Landgericht - Gro337e Strafkammer - D374sseldorf muss sich der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen in der Zeit von Januar 2009 bis zum 7. Juni 2009 verantworten; die Hauptverhandlung in dieser Sache hat am 19. Mai 2010 begonnen. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat am 18. Mai 2010 die Verbindung beider Verfahren beantragt, die Staatsanwaltschaft D374sseldorf am 19. Mai 2010. Das Landgericht D374sseldorf hat die Sache deshalb dem Bundesgerichts-hof zum Zwecke der Herbeif374hrung eines Verbindungsbeschlusses vorgelegt. 1 - 3 - Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht f374r die Entscheidung zust344ndig (247 4 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2 F374r eine Verbindung beider Verfahren nach Beginn der Hauptverhand-lung vor dem Landgericht besteht kein rechtfertigender Grund. Wird eine weite-re Anklage gegen denselben Angeklagten au337erhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anh344ngigen Verfahren mit einer laufenden Hauptverhandlung hinzu verbunden, muss, wenn die Voraussetzungen des 247 266 StPO nicht vor-liegen, mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (BGHSt 53, 108; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 ARs 214/08). Dem Angeklagten darf innerhalb einer laufenden Hauptverhandlung jenseits der Tatidentit344t des 3 - 4 - 247 264 Abs. 1 StPO und der gesetzlichen Regelung des 247 266 StPO eine Ankla-geerweiterung nicht aufgezwungen werden. Der im Fall einer Verbindung erfor-derliche Neubeginn der Hauptverhandlung w374rde demgem344337 zu einer Verz366ge-rung der vorliegenden Haftsache f374hren. Demgegen374ber sind keine durchgrei-fenden Gesichtspunkte daf374r ersichtlich, dass eine Verhandlung des Tatvor-wurfs vom 23. Juni 2009 das Verfahren vor dem Landgericht so f366rderte, dass der Nachteil aufgewogen w374rde. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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