BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 197/07 2 AR 121/07 vom 13. Juni 2007 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Betruges Az.: 3 VRJs 39/07 Amtsgericht Rottenburg Az.: 18 AR 4/07 Amtsgericht Freiburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 13. Juni 2007 beschlossen: F374r die Bew344hrungs374berwachung und die sonstigen Aufgaben des Vollstreckungsleiters aus dem Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 19. Oktober 2004 ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Freiburg zust344ndig. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgef374hrt, dass die 334bertragung der Sache durch den Jugendrichter des Amtsgerichts Rottenburg als Vollstreckungsleiter auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Freiburg zul344ssig und sachgerecht war. Zwar sind hier weder 247 462 a Abs. 4 StPO noch 247 85 Abs. 2 JGG anwendbar; die Abgabe ist aber im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit erzieherischer Entscheidungen im Jugendrecht nicht zu beanstanden. 1 Der am 12. Mai 1984 geborene Verurteilte befindet sich seit 11. August 2005 ununterbrochen zun344chst in Untersuchungshaft, sodann in Strafhaft; seit dem 20. Februar 2007 verb374337t er vom Landgericht Stuttgart die am 26. Mai 2006 verh344ngte Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten in der JVA Freiburg. Eine Bew344hrungs374berwachung durch das Amtsgericht Waiblin-gen und eine Zusammenarbeit mit dem dortigen Bew344hrungshelfer in dem hier gegenst344ndlichen Verfahren, in welchem die Vollstreckung der Reststrafe am 13. April 2005 zur Bew344hrung ausgesetzt wurde, hat daher schon in der Ver- 2 - 3 - gangenheit nicht stattgefunden. Bei einem eventuellen Widerruf der Strafrest-aussetzung ist zu erwarten, dass auch die Restjugendstrafe nach den Vorschrif-ten des Erwachsenenvollzugs in der JVA Freiburg vollzogen werden wird; auch deshalb ist die Abgabe an den Jugendrichter des Haftorts sachgerecht (vgl. BGH NStZ 1987, 443). Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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