ECLI:DE:BGH:2018:010818B2ARS197.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 197/18 2 AR 133/18 vom 1. August 201 8 in der Bewährungs sache gegen Az.: 13 BRs 32/18 Amtsgericht Lingen/Ems 46 Qs 3/18 Landgericht Hannover 7512 Js 98445/16 Staatsanwaltschaft Hannover 2 AR 136/18 Generalstaa tsanwaltschaft Celle - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und d es Verurteilten am 1. August 2018 gemäß § 14 StPO beschlossen: Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidu n- gen, die sich a uf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 7. Februar 2017 64 Ds 7512 Js 98445/16 (832/16) beziehen, ist die Au s- wärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück beim Amtsgericht Lingen ( Ems) zuständig. Gründe: I. Mit seit dem 15. Februar 2017 rechtskräftigen Urteil vom 7. Februar 2017 hat das Amtsgericht Neustadt a m Rübenberge den Verurteilten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew ährung ausgesetzt hat. Zu diesem Zeitpunkt verbüßte der Verurteilte eine Ersatzfreiheitsstrafe vom 11. Dezember 2016 bis zum 24. März 2017 in der Justizvollzugsanstalt . Wegen Bewährungsverstößen hat das Amtsge - richt Neustadt am Rübenberge m it Beschluss vom 1. Dezember 2017 die Stra f- aussetzung zur Bewährung widerrufen. 1 - 3 - Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte Beschwerde eingelegt. Die 12. G roße Strafkammer des Landgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 9. Januar 2018 den angefochtenen W iderrufsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Auswärtige Strafkammer des Landg e- richts Osnabrück bei dem Amtsgericht Lingen (Ems) verwiesen. Zur Begrü n- dung hat sie ausgeführt, das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge se i für die Entscheidung über den Widerruf nicht mehr zuständig gewesen, da die Zustä n- digkeit für die Bewährungsüberwachung und die nachträglichen Bewährung s- entscheidungen gemäß § 462a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auf die Auswärtige Strafkammer des Landgerichts Osnabrück au fgrund der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch den Verurteilten übergegangen sei. Die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück hat die Bewährung s- sache zunächst am 1. Februar 2017 übernommen, ihren Übernahmebeschluss jedoch a m 21. Februar 2017 angesichts der bereits am 24. März 2017 erfolgten Entlassung de s Verurteil ten aus der Justizvollzugsanstalt aufgehoben und die Sache über die Staatsanwaltschaft Hannover an das Landgericht Hannover zurückgegeben. Mit Beschluss vom 26. März 2018 hat das Landgericht Hannover die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Hannover und Osnabrück f ür die Gerichtsstandsbestimmung zuständig. 2 3 4 - 4 - Die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung obliegt der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück beim Amtsgericht Lingen (Ems). Diese ist gemäß § 462a Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO aufgrund des Ko n- zentrationsprinzips mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsa n- stalt zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. Appl in KK - StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 7 mwN) im Verhältnis zu den erkennend en Gerichten sac h- lich zuständig geworden für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewä h- rung aus allen Verurteilungen (Senatsbeschluss vom 5. April 2000 2 ARs 83/00, NStZ 2000, 446; Appl in KK - StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 33; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO , 61. Aufl., § 462a Rn. 32). Mit Aufnahme in den Vollzug wird die Zuständigkeit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine E ntscheidungszersplitterung soll so vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungskammer konzentriert, wobei die Zustä n- digkeit der Strafvollstreckungskamm er stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszu ges verdrängt ( Senatsbeschluss vom 18. April 1975 2 ARs 83/75, BGHSt 26, 118, 120; vom 14. August 1981 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189, 192; vom 12. Juli 2012 2 ARs 183/12; vom 9. Juli 2015 2 A Rs 139/15, NStZ - RR 2015, 290 [Ls.] ; Appl in KK - StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 33). Die For t- wirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit aufgrund des Konzentrationspr inzips entstanden ist, vollständig erledigt ist oder der Verurtei l- te in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckung s- kammer aufgenommen ist ( Senatsbeschluss vom 14. November 2007 5 6 7 - 5 - 2 ARs 446/07, BGH NStZ - RR 2008, 124 , 125 ; vom 16. Dezember 2009 2 ARs 424/09, BGH NJW 2 0 10, 951 f. ). Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube
Full & Egal Universal Law Academy