ECLI:DE:BGH:2018:211118B2ARS198.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 198/18 2 AR 145/18 vom 21. November 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 56 Ls 3331 Js 11136/16 Amtsgericht Hanau 3331 Js 11136/16 Staatsanwaltschaft Hanau 5 6 Ls 3351 Js 11136/16 (AG Hanau) Amtsgericht Aschaffenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts a m 21. November 201 8 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Jugendschöffen - gericht Hanau vo m 29. März 2018 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entsche i- dung zuständig. Gründe: Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Hanau ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Ve r- fahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesa n- walts hier nicht der Fall. Franke Appl Zeng Grube Schmidt 1
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