BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 199/06 2 AR 102/06 vom 24. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Volksverhetzung u. a. hier: Ausschlie337ung der Rechtsanw344ltin S. Az.: 3 Ausschl 1/06 Oberlandesgericht Karlsruhe 6 KLs 503 Js 4/96 Landgericht Mannheim - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 24. Mai 2006 beschlos-sen: Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten Z. und der Rechtsanw344ltin S. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. M344rz 2006 werden verworfen. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen. Gr374nde: Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat durch Beschluss vom 31. M344rz 2006 die Verteidigerin Rechtsanw344ltin S. , E. , von der weiteren Mitwirkung in dem gegen den Angeklagten Z. von der Staatsanwalt-schaft Mannheim betriebenen Strafverfahren wegen Volksverhetzung u. a. (6 KLs 503 Js 4/96) gem344337 247 138 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i.V.m. 247 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO ausgeschlossen. Der Angeklagte hat in diesem Verfahren noch weitere f374nf Verteidiger. 1 Gegen diesen Beschluss wenden sich sowohl der Angeklagte selbst als auch die betroffene Rechtsanw344ltin S. mit ihren sofortigen Beschwerden. 2 Die sofortigen Beschwerden sind gem344337 247247 138 d Abs. 6 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO zul344ssig. 3 Sie sind jedoch unbegr374ndet. 4 - 3 - Das Oberlandesgericht hat die formellen Voraussetzungen der Aus-schlie337ung (247 138 c Abs. 2 StPO) zutreffend bejaht. 5 Auch in der Sache selbst hat die Entscheidung Bestand. 6 Die umfangreiche und sorgf344ltige W374rdigung, auf welche das Oberlan-desgericht nach Durchf374hrung der m374ndlichen Verhandlung gem344337 247 138 d StPO seine 334berzeugung gest374tzt hat, es bestehe ein die Ausschlie337ung ge-m344337 247 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO rechtfertigender Verdacht der versuchten Straf-vereitelung gegen Rechtsanw344ltin S. , ist nicht zu beanstanden. 7 Insbesondere ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Nachweises sowohl des objektiven als auch des voluntati-ven Elements der Strafvereitelung bei der Beurteilung eines Verteidigerverhal-tens erh366hte Anforderungen bestehen und dass diese hier erf374llt sind. 8 Die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozess und das damit verbun-dene Spannungsverh344ltnis zwischen Organstellung und Beistandsfunktion macht eine besondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Ver-halten in Bezug auf den Straftatbestand der Strafvereitelung, 247 258 StGB, er-forderlich (vgl. BGHSt 38, 345, 347 ff.). Hierbei wird im Zweifel davon auszuge-hen sein, dass es sich um wirksame Verteidigung handelt (vgl. BGHSt 46, 36, 46). Die Grenzen zul344ssigen Verteidigungsverhaltens ergeben sich dabei nicht unmittelbar aus 247 258 StGB selbst, vielmehr verweist die Vorschrift auf die Re-gelungen des Prozessrechts. Danach darf der Verteidiger grunds344tzlich alles tun, was in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise seinem Mandanten n374tzt. Die Achtung der rechtsstaatlich notwendigen effektiven Strafverteidigung - auch im Blick auf Art. 12 GG - gebietet erhebliche Zur374ckhaltung bei gerichtlicher Inhaltskontrolle von Verteidigerverhalten; dies muss gerade auch f374r die Ab-grenzung von erlaubtem und unerlaubtem Verteidigerverhalten gelten (vgl. 9 - 4 - BGHSt 47, 278, 282). Ein Fall effektiver Strafverteidigung liegt nicht vor, wenn die zu beurteilenden Handlungen eines Verteidigers sich als verteidigungsfrem-des Verhalten erweisen, die sich nur den 344u337eren Anschein der Verteidigung geben, tats344chlich aber nach den Ma337st344ben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen verm366gen (vgl. BGHSt 46, 36, 45). Liegt - wie hier - zum Beispiel ein Leugnen des gesamten Holo-caust vor, dr344ngt sich die Annahme verteidigungsfremden Verhaltens bei 304u337e-rungen auch im Rahmen von Beweisantr344gen oder sonstigen Prozesserkl344run-gen auf, da diese zur Sachaufkl344rung oder rechtlichen Beurteilung im konkreten Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt etwas beizutragen verm366gen (vgl. BGHSt 47, 278, 283). Nach diesen Ma337st344ben ist hier der Ausschluss der Verteidigerin ge-rechtfertigt. Durch ihr Verhalten in der Hauptverhandlung ist sie zumindest hin-reichend verd344chtig, in strafbarer Weise unmittelbar dazu angesetzt zu haben, das Verfahren gegen den Angeklagten f374r geraume Zeit zu verz366gern oder gar einen Abschluss endg374ltig zu vereiteln, wobei die Art und Weise ihrer Handlun-gen gerade auch die subjektive Seite belegen. 10 Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang u. a. darauf hingewiesen, dass diese Absicht deutlich belegt wird durch die bereits am ersten Hauptverhandlungstag erfolgte "Belehrung" der Laienrichter, die da-hin ging, sie w374rden sich wegen der Aus374bung ihres Richteramtes der "Volks-verleumdung gem344337 den Gesetzen des fortbestehenden Deutschen Reiches" schuldig machen und k366nnten unter Umst344nden mit der Todesstrafe bestraft werden. In mehreren Hauptverhandlungsterminen lie337 die Verteidigerin ein pro-zessordnungsgem344337es Verhandeln nicht zu, indem sie trotz Entzugs des Rede-rechts den Fortgang der Verhandlung durch ununterbrochenes - an das Publi-kum gewandtes Sprechen 374ber "N374rnberger Scheinprozesse", "Inquisitionsge- 11 - 5 - richt" und Ausf374hrungen wie "den Holocaust habe es nie gegeben", unm366glich machte. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat sie dar-374ber hinaus erkl344rt, dass sie sich auch k374nftig den Anordnungen des Vorsitzen-den der erkennenden Strafkammer zur Leitung der Verhandlung nicht beugen, sondern trotz Anordnung nach 247 257 a StPO, Wortentzugs und Abschalten des Mikrofons ungebrochen auch zum anwesenden Publikum gewandt weiter reden werde, "um die Wahrheit kund zu tun". Dass es der Verteidigerin aber in Wirk-lichkeit nicht um die Ermittlung der Wahrheit geht, zeigt sich schon daran, dass sie eine prozessordnungsgem344337e Verhandlung und Aufkl344rung gerade verhin-derte und zuk374nftig verhindern will. 12 Auch im Rahmen der Begr374ndung ihrer sofortigen Beschwerde tr344gt sie vor, dass im Fall Z. eine "in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene Strategie geboten" sei, da das Verhalten des erkennenden Gerichts einen 374bergesetzlichen Notstand bedinge. Hierin ist ein weiteres Indiz daf374r zu sehen, dass die Verteidigerin entschlossen ist, sich au337erhalb der geltenden Strafpro-zessordnung zu stellen, um eine Bestrafung ihres Mandanten zu vereiteln. 13 Der Senat hat nach umfassender W374rdigung aller Umst344nde, die auch im Vorlagebeschluss des Landgerichts und im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts n344her dargelegt sind, keinen Zweifel, dass die Verteidigerin zumindest hinreichend verd344chtig ist, eine versuchte Strafvereitelung begangen zu haben. Ihr Gesamtverhalten zeigt, dass sie auch den entsprechenden Vor-satz hatte. Wenn sie sich im Hinblick auf ihr Handeln je in einem Irrtum befun-den haben sollte, k344me allenfalls ein - naheliegend vermeidbarer - Verbotsirr-tum in Betracht. 14 - 6 - Die Gegenerkl344rung vom 23. Mai 2006 lag dem Senat vor und war Ge-genstand der Beratung. Sie gibt keinen Anlass, die Voraussetzungen des 247 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO zu verneinen. 15 Die sofortigen Beschwerden erweisen sich deshalb als unbegr374ndet. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 17 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer
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