BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 201/03 2 AR 125/03vom3. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen WohnungseinbruchsdiebstahlsAz.: 26 Js 15287/02 jug. Staatsanwaltschaft KoblenzAz.: 8 Ls 26 Js 15287/2002 AK 208/2003 jug. Amtsgericht Villingen- SchwenningenAz.: 14 Ls 47/03 Amtsgericht Kleve - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 3. Juli 2003 beschlossen:1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendschöffen-gericht - Villingen-Schwenningen vom 12. Mai 2003 wird auf-gehoben.2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache istdas Amtsgericht Villingen-Schwenningen.Gründe: Eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3Satz 1 JGG kommt hier nicht in Betracht, weil der Wohnsitzwechsel schon vorder Anklageerhebung erfolgt ist. Eine Abgabe wäre im übrigen auch nichtsachdienlich, weil Mitangeklagte und zahlreiche Zeugen ihren Wohnsitz inSüddeutschland haben und eine gemeinsame Verhandlung gegen die drei we-gen gemeinschaftlicher Taten angeklagten Beschuldigten naheliegt.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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