BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 202/03 2 AR 127/03 vom7. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen BeleidigungAz.: 3 Qs 77/02 Landgericht FreiburgAz.: 2 Ws 107/03 Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2003 beschlossen:Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß desOberlandesgerichs Karlsruhe vom 20. Mai 2003 - Az.: 2 Ws107/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die-ser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann(§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).Zu dem Schreiben des Antragstellers vom 2. Juli 2003 bemerktder Senat: Gegenstand des Verfahrens sind die Eingaben desAntragstellers vom 11. und 12. Juni 2003. Diese sind mit Schrei-ben der Vorsitzenden vom 16. Juni 2003 dem Generalbundesan-walt zur Stellungnahme übersandt worden; auf dieses Schreibennimmt der Generalbundesanwalt in seinem an die Vorsitzendedes Senats gerichteten Antrag Bezug. Dem für die Sachakten be-stimmten Original der Antragsschrift hat der Generalbundesanwaltzwei beglaubigte Abschriften beigefügt: eine befindet sich bei denAkten des Bundesgerichtshofs, eine ist dem Antragsteller über-sandt worden.Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
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