BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 202/06 2 AR 126/06 vom 7. Juni 2006 in der Bew344hrungssache Az.: 661 AR 1/06 Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 8 BRs 5/04 Amtsgericht Winsen (Luhe) - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 7. Juni 2006 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 18. Januar 2006 wird aufgehoben. Zust344ndig f374r die weiteren Ent-scheidungen im Sinne von 247 58 Abs. 1 JGG ist der Jugendrichter am Amtsgericht Winsen (Luhe). Gr374nde: Der Senat schlie337t sich den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgef374hrt hat: 1 204Der Gesetzgeber hat grunds344tzlich dem erkennenden Gericht den Vor-rang einger344umt, die nach 247 58 Abs. 1 JGG erforderlich werdenden nachtr344gli-chen Entscheidungen zu treffen (BGH NStZ 1994, 27). Angesichts des in 247 58 Abs. 3 Satz 1 JGG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Einheitlichkeit erzieherischer Entscheidungen bedarf es besonderer Gr374nde, die eine 334bertra-gung angezeigt erscheinen lassen (Eisenberg JGG 11. Aufl. 247 58 Rdn. 37 m.w.N.). Solche besonderen Umst344nde liegen nicht vor. Vielmehr ist die Be-w344hrungszeit bereits zu 374ber zwei Dritteln abgelaufen. Die Gerichtshilfe wurde 2 - 3 - bislang aus dem Landgerichtsbezirk des abgebenden Gerichts durchgef374hrt (Bl. 9 d. A.). Zudem betr344gt die Entfernung zwischen dem Sitz des abgebenden Ge-richts und dem Wohnort des Verurteilten unter 30 Kilometern.223 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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