ECLI:DE:BGH:2018:310718B2ARS203.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 203/18 2 AR 135/18 vom 31. Juli 201 8 in der Bewährungss ache gegen Vertreten durch: Rechtsanwalt hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 805 Js 1106/15 Staatsanwaltschaft Aachen 4100 E - 3. 33/18 Generalstaatsanwaltschaft Köln I StVK 702/18 BEW Landgericht Essen 33h StVK 42/17 BEW Landgericht Aachen 2 Ws 56/18 Oberlandesgericht Köln 180 StVK 127/18 BEW Landgericht Kleve - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d es G eneralbu n- desanwalts und des Verurteilten am 31. Juli 201 8 beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der Strafau s- setzung zur Bewährung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht Düren vom 15. Dezember 2016 (Aktenzeichen: 13 Ls 805 Js 1106/15) ist das Landgericht Strafvollstreckungskammer Aachen. Gründe: I. Das Amtsgericht Schöffengericht Düren verurteilte den Angeklagten am 15. Dezember 2016 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat unter Strafaussetzung zur Bewährung. Mit seit dem 16. August 2017 rechtskräftigen Urteil vom 8. August 2017 verurteilte ihn das Landgericht Aachen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete seine Unterbringung in e iner Entziehungsanstalt an. In diesem Ve r- fahren befand sich der Verurteilte vom 28. Februar 2017 bis zum 15. August 2017 in Untersuchungshaft. Vom 16. August 2017 bis zum 26. November 2017 wurde gegen ihn in der Justizvollzugsanstalt Organisation shaft voll - streckt. Vom 27. November 2017 bis zum 28. Dezember 2017 befand er sich im Maßregelvollzug in der LVR - Klinik , seit dem 29. Dezember 2017 in der LVR Klinik . 1 2 - 3 - Die Staatsanwaltschaft Aachen beantragte am 17. August 2017 beim Amtsgericht Düren den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Mit Beschluss vom 9. Januar 2018 widerrief das Landgericht Aachen nach Anh ö- rung des Verurteilten die Strafaussetzung zur Bewährung. Diesen Beschluss hob das Oberlandesgericht Köln am 15. F ebruar 2018 mit der Begründung auf, nicht das Landgericht Aachen , sondern das Landgericht Kleve sei für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zuständig gewesen. Mit Beschluss vom 12. März 2018 hat sich das Landgericht Strafvollstreckungskammer Kleve hinsichtlich der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung für unzuständig erklärt. Auch das Landgericht Essen hat mit Beschluss vom 24. April 2018 seine Unzuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung festgestellt und das Verfahren zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. 1. Als gemeinsames oberes Gericht der Landgerichte Aachen (Oberla n- desgericht Köln), Kleve (Oberlan desgericht Düsseldorf) und Essen (Oberla n- desgericht Hamm) ist der Bundesgerichtshof gemäß § 19 StPO zur Entsche i- dung des negativen Zuständigkeitsstreits berufen, nachdem sich die Landg e- richte Kleve und Essen durch unanfechtbare Entscheidungen für örtlich u nz u- ständig erklärt haben. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 15. Februar 2018 hat das Oberlandesgericht Köln die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Aachen für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung festgestellt. 3 4 5 - 4 - 2. Die nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafausse t- zung zur Bewährung obliegt gemäß §§ 453, 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 463 Abs. 1 StPO der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen. a) Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckun gskammer war seit dem 16. August 2017 begründet, weil an diesem Tag aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Aachen vom 8. August 2017 die in der Justizvol l- zugsanstalt vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft überging. Der sachlich en Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten bis zu seiner Verlegung in den Maß - regelvollzug am 27. November 2017 Organisationshaft vollstreckt wurde (vgl. Senat , Beschluss vom 13. Dezember 2017 2 ARs 541/17, NStZ - RR 2018, 190 f. ; Beschluss vom 28. Juli 2015 2 AR s 141/15, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 3 W s 44/09 , NStZ 2010, 295 f.; KK - StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 9; aA Radtke/Hohmann/Baier § 462a StPO Rn. 6; Slawik in B eckOK , Strafvollzugsrecht Bund, 14. Ed., § 462a StPO Rn. 3). Denn die Organisationshaft ist zunächst Strafhaft (Pohlmann/Jabel/Wolf, Stra f- vollstreckungsordnung, 9. Aufl., § 4 4a Rn. 3b ). Bei der Organisationshaft, deren Dauer regelmäßig zunächst nicht fests teht, handelt es sich auch nicht lediglich um eine kurzfristige vorübergehende Aufnahme, die als solche nicht zuständi g- keitsbegründend wirken kann (vgl. Senat , Beschluss vom 8. Dezember 2016 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86). Die anerkannten Beispiele einer kurzfristigen vorübergehenden Aufnahme wie etwa die Verschubung, die Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder eine ärztliche Untersuchung sind mit der typische r- weise mehrere Wochen dauernden und hinsichtlich ihres Endes zunächst nicht fixierten Organisation shaft nicht vergleichbar (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 3 Ws 44/09, NStZ 2 0 10, 2 95 f. ). 6 7 8 - 5 - b) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für den Wi derruf einer Bewährung bestimmt sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO danach, in welchem Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt befindet oder zuletzt befand, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit ge geben war (vgl. Senat , Beschluss vom 13. Dezember 2017 2 ARs 541/17, NStZ - RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 21. Februar 2017 2 ARs 62/17, NStZ - RR 2017, 263 f.; KK - StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 16). Eine mit der ersten Befassung begründete örtliche Zustä ndi g- keit wird durch später eingetretene Umstände nicht berührt (vgl. Senat , Beschluss vom 21. Februar 2017 2 ARs 62/17, NStZ - RR 2017, 263 f.; KK - StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 21). aa) Befasst im Sinne v o n § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (vgl. Senat , Beschluss vom 11. Juli 2012 2 ARs 164/12, NStZ - RR 2012, 358). Dies war spätestens mit Weiterle i- tung des Widerrufsantrags a n die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen a m 25. August 2017 der Fall. bb) Die Verlegung des Verurteilten in die LVR - Klinik in am 27. November 2017 ließ die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen unbe rührt. Ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvol l- streckungskammer zu einer anderen tritt nicht ein , solange erstere noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst war, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk einer anderen Str afvollstreckungskammer geh ö- renden Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde (vgl. Senat , Beschluss vom 9 10 11 12 - 6 - 13. Dezember 2017 2 ARs 541/17, NStZ - RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 8. Dezember 2016 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86). Eine abschließende En t- scheidung über den Widerruf der Strafaussetzung ist nach der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 9. Januar 2018 durch das Oberla n- desgericht Köln noch nicht erfolgt. Das Landgericht Strafvoll - streckungskammer Aachen wird deshalb über den Widerr uf erneut zu en t- scheiden haben. App l Krehl Eschelbach Bartel RiBGH Grube ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehi ndert. Appl
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