ECLI:DE:BGH:2016:020816B2ARS205.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 205/ 16 2 AR 126/16 vom 2. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Az.: 75 Ds 48 Js 773/13 - 464/14 AG Paderborn - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 2. August 2016 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird z u- rückgewiesen. Gründe: . - K . W . pflichten, seinerseits einen Antrag auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit g e- mäß § 13a StPO zu stellen. Der Gegenstand des Verfahrens und der Grund für die Behauptung der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts sind seinen Ang a- ben nicht zu entnehme n. Für eine gegebenenfalls auch von Amts wegen zu treffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 13a StPO ist unter diesen Umständen kein Raum. Fischer Appl Eschelbach Ott RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Fischer 1
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