BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 2/07 2 AR 9/07 vom 26. Januar 2007 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Betruges Az.: 3231 Js 2830/04 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 314 a BRs 13/04 Amtsgericht Hannover Az.: 15 StVK 1976/06 Landgericht Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 26. Januar 2007 gem344337 247 14 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Hannover vom 30. November 2006 wird aufgehoben. 2. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Hannover ist f374r die Ent-scheidungen, die infolge der Aussetzung der vom Amtsgericht Hannover erkannten Jugendstrafe zur Bew344hrung erforderlich werden, zust344ndig. Gr374nde: 1. Das Jugendsch366ffengericht Hannover hatte gegen die Verurteilte eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verh344ngt und die Vollstre-ckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts Hannover zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten befand sich die Verurteilte vom 20. Juni bis zum 8. September 2006 in der Justizvollzugsanstalt Vechta. Das Landgericht Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta - setzte die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bew344hrung aus. Das Amtsgericht Hannover - Jugendrichter - 374bertrug mit Beschluss vom 30. November 2006 die Zust344ndigkeit f374r die Entscheidungen im Hinblick auf die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bew344hrung gem344337 247 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO der Strafvollstreckungskammer. Diese hat die 334bernahme der Bew344hrungsaufsicht abgelehnt und die Sache dem Bundesge-richtshof gem344337 247 14 StPO vorgelegt. 1 - 3 - 2. Der Bundesgerichtshof ist gem344337 247 14 StPO zust344ndig, da die beiden streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte geh366-ren. 2 Die 334bertragung der Bew344hrungsaufsicht vom Amtsgericht - Jugendrich-ter - auf die Strafvollstreckungskammer war unzul344ssig. Der in 247 462 a Abs. 4 StPO enthaltene Konzentrationsgrundsatz erstreckt sich nicht auf die Vollstre-ckung von Jugendstrafen. F374r die Vollstreckung von Jugendstrafen bleibt bis zu deren Abschluss der Jugendrichter zust344ndig, auch wenn der Verurteilte zwi-schenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese ganz oder zum Teil verb374337t hat (BGHSt 28, 351, 353 f.; BGHR StPO 247 462 a Abs. 2 Ein-heitsjugendstrafe 1). Dem Jugendrichter obliegt die 334berwachung der Bew344h-rung bei Jugendstrafe auch dann, wenn der Verurteilte au337erdem zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und aufgrund einer (Teil-)Verb374337ung die Strafvollstreckungskammer f374r die Bew344hrungsaufsicht hinsichtlich aller zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafen nach allgemei-nem Strafrecht zust344ndig geworden ist. Mithin konnte das Amtsgericht - Ju-gendrichter - Hannover die Bew344hrungsaufsicht f374r die von ihm verh344ngte Ju-gendstrafe nicht wirksam auf die Strafvollstreckungskammer 374bertragen. Der Sonderfall der Abgabe der Vollstreckung einer im Erwachsenenvollzug vollzo-genen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft gem344337 247 85 Abs. 6 Satz 1 JGG, 3 - 4 - in dem ausnahmsweise die Strafvollstreckungskammer zust344ndig w344re (BGHR StPO 247 462 a Abs. 2 Einheitsjugendstrafe 1; Senatsbeschluss vom 15. Januar 1997 - 2 ARs 481/96), liegt hier nicht vor. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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