BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 207/13 2 AR 151/13 vom 19. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des Betrugs Verteidiger und Antragsteller: Az.: 17 Js 21325/00 Staatsanwaltschaft Aurich Az.: 12 Qs 20/01 Landgericht Aurich Az.: 1 Ws 136/01 Oberlandesgericht Oldenburg hier: Gehörsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 beschlo s- sen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet v erworfen. Gründe: Mit Beschluss vom 4. April 2001 hatte das Oberlandesgericht Oldenburg die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 26. Februar 2001 als unzulässig verworfen. Die G e- genvorstellung des Bes chwerdeführers, die auf Feststellung der Nichtigkeit di e- ses Beschlusses sowie der vorangegangenen Entscheidungen des Amtsg e- richts Aurich und des Landgerichts Aurich gerichtet war, hatte das Oberlande s- gericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 zurüc k gewies en. Die gegen beide Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerichtete B e- schwerde hat der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2014 als unzulässig z u- rückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachh o- lung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO bea n tragt. Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 8. Januar 2014 die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil g e- gen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Au s- nahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfa h- rensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der en t- 1 2 3 - 3 - sprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. September 2013 ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 und 15. N o vember 2013 Stellung genommen. Nach erfolgter Akteneinsicht in die Sacha k ten vom 5. bis 30. November 2013 hat der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme vom 3. Januar 2014 zu den Akten gereicht. Sein Vo r bringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berüc k- sichtigt. Dem (wiederholten) Antrag auf Einsicht in das als - h- nete Senatsheft kann nicht entsprochen werden. Dieses stellt eine rein interne Arbeit s grundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich das Aktenei n sichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann , befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sac h- akten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Aktenei n- sicht s recht nicht erkennbar ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 StR 697/08; Beschluss vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09; Karlsruher Ko m- mentar - Laufhü t te/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 8). 4 - 4 - Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass unter dem Aktenzeichen 2 AR 151/1 3 kein weiteres, dem Beschwerdeführer unbekanntes Verfahren geführt wird. Es handelt sich vielmehr um das Aktenzeichen, unter dem der Genera l- bundesanwalt das hier g e genständliche Beschwerdeverfahren führt. Fischer Eschelbach Ott 5
Full & Egal Universal Law Academy