ECLI:DE:BGH:2016:070716B2ARS209.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 209/16 2 AR 106/16 vom 7 . Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Straßenverkehrsvergehens Az.: (567) 271 AR 295/15 Ns (164/15) Landgericht Berlin - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d es Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7 . Juli 2016 beschlossen: Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückgegeben. Gründe: Das Landgericht Berlin hat als Berufungsgericht ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 154 Abs . 2 StPO eingestellt, weil die zu erwartende Strafe neben der Strafe, die in einem anderen, bereits recht s- kräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ve r- hängt worden ist, nicht ins Gewicht falle. Es hat die Kosten des eingestellten Ve rfahrens der Staatskasse auferlegt, jedoch von einer Erstattung der no t- wendigen Auslagen des Beschwerdeführers abgesehen. Gegen diese En t- s- als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und bestreitet die Legitimation der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsprechung in seinen Angelegenhe i- ten. Das Landgericht hat die Akten dem Bundesgerichtshof übersandt. Das Verfahren i st an das Landgericht zurückzugeben. Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist mangels Beschwer grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56 , BGHSt 10, 88, 91). Nur für Au s- nahme fälle wird eine Anfechtungsmöglichkeit in Betracht gezogen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16 . November 1995 - 1 Ws 205/95 , NJW 1996, 1 2 3 - 3 - 866 ). Die Kosten - und Auslagenentscheidung ist ebenfalls nicht anfechtbar (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BVerfG, Bes chluss vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 1965/01 , NJW 2002, 1867 ). Auch hiervon wird in besonderen Fällen eine Ausnahme in Betracht gezogen (vgl. OLG Celle, Beschlu ss vom 30. Dezember 1982 - 2 Ws 199/82 , NStZ 1983, 328). Ob hier ein Ausnahm e- fall vorliegt (vgl. Neubauer LKV 2012, 529 ff.; Werner DRiZ 2016, 130 f.), ist nicht vom Bu n- desgerichtshof zu prüfen, denn dieser besitzt im vorliegenden Fall keine sachliche Zuständigkeit als Beschwerdegericht. Daher ist d ie Sache an das Landgericht zurückzugeben, das ein Abhilfeverfahren durchzuführen und die Beschwerde danach gegebenenfalls dem Kammergericht vorzulegen hat. Fischer Eschelbach Ott
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