BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 211 /15 2 AR 1 43 /15 vom 8 . September 2015 in der Strafsache gegen gesetzlich vertreten durch wegen schweren Diebstahls Az.: 4 VRJs 26/15 Amtsgericht Diez Az.: 56 Ds - 4 Js 12479/14 Amtsgericht Limburg a.d. Lahn - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 8 . September 2015 beschlossen: D ie nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Limburg a.d. Lahn vom 25. März 2015 obliegen dem Amts gericht - Jugendrichter - Diez. Gründe: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Limburg a.d. Lahn ist der Jugendrichter des Amt s- gerichts Diez. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des Verfa h- rens an das Amtsgericht Diez gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen vor. Die Abgabe ist auch zweckmäßig. Der Jugendrichter am Aufenthaltsort des Jugendlichen ist regelmäßig besser in der Lage, die Entwicklung und L e- bensführung des Verurteilten einzu schätzen, ihn zu leiten und erforderlich we r- dende Erziehungsmaßnahmen den wechselnden Lebensverhältnissen schne l- ler anzupassen. Der Jugendliche wird auch die zahlreichen ihm erteilten Aufl a- gen an seinem jetzigen Wohnort zu erbringen haben, was eine Auswah l der dafür zuständigen Stellen und Überwachung durch das Amtsgericht Diez zweckmäßig erscheinen lässt. 1 2 - 3 - Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass ein Informationsvorsprung aus der Hauptverhandlung von Bedeutung wäre. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel 3
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