ECLI:DE:BGH:2019:190219B2ARS21.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 21/19 2 AR 6/19 vom 19. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Vertreten durch: Rechtsanwalt Az.: 42 Ls 1044 Js 19482/14 Amtsgericht Bad Kreuznach 1044 Js 19482/14 Staat sanwaltschaft Bad Kreuznach AR 101/18 jug. Amtsgericht Weißenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Angeklagten am 19. Februar 201 9 gemäß § 4 2 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Für die Untersuc hung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Jugendschöffengericht Weißenburg zuständig. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach hat unter dem 26. Oktober 2015 beim Amtsgericht Jugendschöffengericht Bad Kreuznach gegen den zur T atzeit noch h eranwachsenden Angeklagten wegen mehrerer im Zeitraum von Dezember 2014 bis August 2015 in Bad Kreuznach begangener Straftaten (u.a. gefährliche Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung) Anklage erh o- ben. Mit weiterer Anklageschrift vom 3. November 2015 hat sie den Angekla g- ten wegen eines im August 2015 in Bad Kreuznach begangenen Diebstahls ebenfalls beim Amtsgericht Jugendschöffengericht Bad Kreuznach ang e- klagt (1044 Js 17200/15). Mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 hat das Amtsgeri cht Bad Kreuznach die Verfahren verbunden , mit weiterem Beschluss vom 13. Januar 2016 die Anklagen zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Eine Hauptverhandlung konnte gegen den Angekla g- ten bislang nicht durchgeführt werden. Der un ter gesetzlicher Betreuung st e- 1 - 3 - hende Angeklagte ist psychisch erkrankt und lebte in der Vergangenheit im O b- dachlosenmilieu. Zu einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. März 2016 wurde er aus der Rheinhessen Fachklinik, in der er zwische n- zei t lic h untergebracht war, vorgeführt. Eine Verhandlung zur Sache fand jedoch nicht statt, weil der Angeklagte nicht verhandlungsfähig war. Da der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Fachklinik unbekannten Aufenthalts war, wurde das Verfahren auf Antrag de r Staatsanwaltschaft durch Beschluss des Amtsg e- richts Bad Kreuznach vom 1. April 2016 gemäß § 205 StPO vorläufig eing e- stellt. Zu einem weiteren nach Wiederaufnahme des Verfahrens bestimmten Termin zur Hauptverhandlung am 16. März 2017 erschien der Angeklag te nicht. Mit Beschluss vom 21. April 2017 hat das Amtsgericht Bad Kreuznach das Ve r- fahren erneut auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen unbekannten Aufen t- halts des Angeklagten gemäß § 205 StPO eingestellt. Der Angeklagte ist seit dem 6. Juni 2018 jeden falls noch bis zum 10. Oktober 2019 durch seinen gesetzlichen Betreuer mit Zustimmung des Amtsgerichts Neumarkt i.d. Oberpfalz in der geschlossenen Abteilung der AWO Wohnstätte Mohren für psychisch Kranke in Treuchtlingen untergebracht. Laut Auskunft der W ohnstätte kommt aufgrund des Gesundheitszustands des Ang e- klagten sowie seiner mangelnden Absprachefähigkeit eine Anreise zu einer Hauptverhandlung am Amtsgericht Bad Kreuznach nicht in Betracht. Mit B e- schluss vom 11. September 2018 hat das Amtsgericht Bad Kreuznach das Ve r- fahren daher mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das für Treuchtlingen zuständige Amtsgericht Weißenburg abgegeben. Der Vorsitzende des dortigen Jugendschöffengerichts hat die Übernahme des Verfahre ns mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 als u n- zweckmäßig abgelehnt. Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 16. Dezember 2018 dem Bundesgerichtshof als 2 - 4 - gemeinschaftlichem oberen Gericht zur Bestimmung des zuständigen Geric hts vorgelegt. II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Streits gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG als g e- meinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Bad Kreuznach und Weißenburg in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: s- gericht Jugendschöffengericht Weißenburg zuständig. Die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG, der hier in Verbindung mit § 108 JGG anwendbar ist, liegen vor, weil der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Anklageerhebung gewechselt hat. Dass der Angeklagte sich aufgrund richterlicher Anordnung in der Wohnstätte in Treuchtlin gen befindet, ist ins o- weit ohne Belang, da es auf die Freiwilligkeit des Aufenthalt s- wechsels nicht ankommt (vgl. Eisenberg, JGG 19. Auflage, § 42 Rn. 22 m.w.N.). Die im richterlichen Ermessen stehende Abgabe der Sache e r- scheint insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Angeklagten auch sachgerecht. Zwar hat das Amtsgericht Bad Kreuznach bereits über die Eröffnung des Hauptverfahrens en t- schieden und ist mit der Sache vertraut. Auch unter Berücksicht i- gung dessen sowie des Umstands, dass gegebene nfalls die in 3 4 - 5 - den Anklageschriften benannten Zeugen gehört werden und diese überwiegend aus Bad Kreuznach zur Hauptverhandlung nach Weißenburg anreisen müssen, stellt sich die Abgabe des Verfa h- rens gleichwohl als zweckmäßig dar. Denn beim Amtsgericht Bad K reuznach kann dem dort nunmehr bereits seit mehr als drei Ja h- ren anhängigen Verfahren während der Unterbringung des Ang e- klagten in der geschlossenen Abteilung der AWO Wohnstätte in Treuchtlingen bis zum 10. Oktober 2019 kein Fortgang gegeben werden. Zudem droht eine weitere Verzögerung des Verfahrens über diesen Zeitpunkt hinaus nicht nur bei einer möglichen Ve r- längerung der Unterbringung, sondern auch im Fall einer Beend i- gung, weil die Gefahr besteht, dass der zuvor obdachlose Ang e- klagte nach der Entlassun g erneut unbekannten Aufenthalts sein wird. - 6 - Bei dieser Sachlage ist die Abgabe des Verfahrens vom Amtsg e- richt Bad Kreuznach an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Dem tritt der Senat bei. Fr anke Appl Krehl Zeng Grube
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