BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 213/01 2 AR 117/01 vom 15. August 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Az.: 90 Ds 28 Js 1329/99 (226/00) Amtsgericht Dortmund Az.: 3 Ds 350 Js 802/00 (523/00) Amtsgericht Werl Az.: 13 Ds 15 Js 19059/99 Amtsgericht Holzminden Az.: 1 Ds 9822 Js 29582/99 Amtsgericht Bad Arolsen Az.: 1003 Js 12824/00. Ds Amtsgericht Simmern Az.: 9 Ls 12 Js 153/93 (34/97) Amtsgericht Unna Az.: 2 KLs 32 Js 73/97 (12/01) Landgericht Paderborn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 15. August 2001 beschlossen: Die bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Dortmund - 90 Ds 28 Js 1329/99 (226/00) -, Amtsgericht - Strafrichter - Werl - 350 Js 802/00 (523/00) -, Amtsgericht - Strafrichter - Holzminden - 13 Ds 15 Js 19059/99 -, Amtsgericht - Strafrichter - Bad Arolsen - 1 Ds 9822 Js 29582/99 - , Amtsgericht - Strafrichter - Simmern 1003 Js 12824/00.Ds -, Amtsgericht - Schöffengericht - Unna 9 Ls 12 Js 153/93 (12/01) - anhängigen Verfahren werden zu dem bei dem Landgericht P a - derborn anhängigen Verfahren 2 KLs 32 Js 73/97 (12/01) verbu n - den. Gründe: Die Staatsanwaltschaft Paderborn hatte gegen den Angeklagten unter dem 12. August 1997 Anklage vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Wa r - burg erhoben (2 Ls 32 Js 73/97 (7/97)). Das Amtsgericht - Schöffengericht - hatte diese Anklage zugelassen und mit weiteren vor dem Strafrichter erhob e - nen Anklagen, die es ebenfalls zugelassen hat, verbunden. Mit Beschluß vom 8. Juni 2001 hat es das Verfahren dem Landgericht Paderborn gemäß § 225 a - 3 - StPO zur Übernahme vorgelegt. Das Landgericht hat das Verfahren mit B e - schluß vom 22. Juni 2001 übernommen. Gegen den Angeklagten sind weitere Verfahren bei Strafrichtern der Amtsgerichte Dortmund, Werl, Holzminden, Bad Arolsen und Simmern anhä n - gig, die auf Antrag oder im Einvernehmen mit der jeweiligen Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Warburg zur Verbindung mit dem Verfahren 2 Ls 32 Js 73/97 (7/97) abgegeben wurden. Soweit das Amtsgericht - Schöffengericht - Warburg bereits eine Verbindung dieser Verfahren vorgenommen hat, war di e - se unwirksam, weil sie nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO nur durch das gemei n - schaftliche obere Gericht erfolgen konnte. Eine Verbindung des bei dem Amt s - gericht - Schöffengericht - Unna anhängigen Verfahren 9 Ls 12 Js 153/93 mit dem bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Warburg anhängigen Verfahren wäre zwar nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StPO möglich gewesen. Den vorgelegten Akten läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß eine derartige Vereinbarung wir k - sam zustande gekommen war. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat nunmehr ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Übernahme dieses Verfahrens durch das Landgericht Paderborn erklärt. Das Landgericht ist bereit, die Verfahren zu 2 KLs 32 Js 73/97 (12/01) zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Paderborn hat die Akten über die G e - neralstaatsanwaltschaft mit dem Antrag, die Verfahrensverbindung herzuste l - len, dem Generalbundesanwalt vorgelegt. Soweit in der Übersendungsverf ü - gung der Staatsanwaltschaft das vor dem Amtsgericht Unna eröffnete Verfa h - ren 9 Ls 12 Js 153/93 nicht aufgeführt ist, beruht dies nach Angaben der Gen e - ralstaatsanwaltschaft auf einem Versehen. - 4 - Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, da nicht alle betroffenen Amtsgerichte einem Oberlandesgerichtsbezirk zugehören. Die an sich mögl i - che Herbeiführung einer Verbindung der bei den Amtsgerichten Dortmund, Werl und Unna anhängigen Verfahren durch das Oberlandesgericht Hamm würde dennoch eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern und deshalb dem Beschleunigungsgrundsatz widersprechen. Die Vorausse t - zungen der Verbindung sind nach § 3 StPO gegeben. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich. Jähnke Detter Otten Fischer Elf
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