BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 214/08 2 AR 108/08 vom 28. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. Az.: 19 Ju Js 2498/03 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 2 AR 49/08 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Az.: 631 Kls 3/08 Landgericht Hamburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 28. Mai 2008 beschlossen: Die Verbindung der Strafsachen (393) 19 Ju Js 2498/03 Ls (22/05) des Amtsgerichts 226 Jugendsch366ffengericht 226 Tiergarten und 631 Kls 3/08 des Landgerichts 226 Gro337e Strafkammer 226 Hamburg wird abgelehnt. Gr374nde: Beim Amtsgericht 226 Jugendsch366ffengericht 226 Tiergarten ist ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtsh344ngig. Beim Landgericht 226 Gro337e Straf-kammer 226 Hamburg ist ein Sicherungsverfahren gegen ihn rechtsh344ngig; die Hauptverhandlung in dieser Sache hat am 16. April 2008 begonnen. Das Ju-gendsch366ffengericht h344lt die 334bernahme des bei ihm anh344ngigen Verfahrens durch das Landgericht Hamburg aus prozess366konomischen Gr374nden f374r sinn-voll und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zum Zwecke der Her-beif374hrung eines Verbindungsbeschlusses vorgelegt. 1 Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht f374r die Entscheidung zust344ndig (247247 112 Satz 1, 103 Abs. 1 und 2 JGG in Verbindung mit 247247 3, 4 Abs. 2 StPO). 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 29. April 2008 ausgef374hrt: 3 "F374r eine Verbindung dieses Verfahrens mit dem beim Landgericht Ham-burg rechtsh344ngigen Sicherungsverfahren besteht kein rechtfertigender Grund. Die Verbindung mehrerer Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene richtet sich nach den allgemeinen, im jugendgerichtli-chen Verfahren erg344nzend anwendbaren Vorschriften 374ber die Verfah-rensverbindung (247247 112 Satz 1, 103 JGG). Unabh344ngig davon, dass eine Verbindung nach 247 103 Abs. 1 JGG voraussetzt, dass sie nach 247247 2, 3 StPO zul344ssig ist, kommt die Verbindung von Strafsachen gegen Heran-wachsende und Erwachsene dar374ber hinaus nur in Betracht, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen [wichtigen] Gr374nden gebo-ten ist. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass die Verbindung in der Regel als unerw374nscht gilt und reine Zweckm344337igkeitserw344gungen keinen wichtigen Grund abzugeben verm366gen (Eisenberg in JGG 7. Auflage 247 103 Rdn. 7, 10a). Im vorliegenden Fall ist die Verbindung der beiden Verfahren weder zur Erforschung der Wahrheit erforderlich noch ist sonst ein anderer wichti-ger Grund im Sinne des 247 103 Abs. 1 JGG ersichtlich. Schon mit Blick darauf, dass die Hauptverhandlung vor der Gro337en Strafkammer des Landgerichts Hamburg bereits begonnen hat und im Fall der Verbindung der beiden Verfahren nicht mehr die Gro337e Strafkammer sondern die Ju-gendkammer des Landgerichts Hamburg als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges sachlich zust344ndig w344re (247247 41 Abs. 1 Nr. 3, 103 Abs. 2 JGG) mit der Folge der Aussetzung des laufenden Hauptverfah-rens, verm366gen die von dem Vorsitzenden des Jugendsch366ffengerichts - 4 - allein angef374hrten 'prozess366konomischen Gr374nde' eine Verbindung der Verfahren in keiner Weise zu rechtfertigen. Ein Fall der Verfahrensabgabe nach 247247 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG liegt hier nicht vor. Der Angeklagte hat seinen Aufenthalt nicht erst nach Er-hebung der Anklage gewechselt, sondern wohnte bereits zum Zeitpunkt der Anklageerhebung am 26. November 2004 in Hamburg (siehe Band II, Blatt 94 d. A.). Eine Verfahrensabgabe nach 247 42 Abs. 3 JGG kommt nicht in Betracht, wenn der Aufenthaltswechsel eines Angeklagten be-reits vor Erhebung der Anklage erfolgt ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218)." Dem tritt der Senat bei. 4 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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