BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 215/14 2 AR 152/14 vom 5. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Unternehmens der Verschaffung des Besitzes an kinderpornograph i- schen Schriften Az.: 5 Cs 330 Js 19586/13 jug. Amtsgericht Heidelberg Az.: 51 AR 10/14 jug. Amtsgericht Heilbronn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2014 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 22. Mai 2014 - 5 Cs 330 Js 19586/13 jug. - wird aufgehoben. Das Amtsgericht Heidelberg ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig . Gründe: Das Amtsgericht Heidelberg hat gegen den heranwachsenden Ang e- klagten am 17. April 2013 einen Strafbefehl erlassen. Hiergegen hat der Ang e- klagte durch Schriftsatz seines V erteidigers Einspruch eingelegt. Das Amtsg e- richt hat Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und den Angeklagten dazu geladen. Nachdem die Ladung nicht zugestellt werden konnte, hat das Amtsg e- richt ermittelt, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz nunmehr im Bez irk des Amtsgerichts Heilbronn hat. Dorthin hat das Amtsgericht die Sache abgegeben; das Amtsgericht Heilbronn hat die Übernahme abgelehnt. Darauf hat das Amt s- gericht Heidelberg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des z u- ständigen Gerichts vorgel egt. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Die Abgabe des Verfahrens war nicht zulässig. Im Strafbefehlsverfa h- ren ist eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG erst nach Beginn der Hauptve r- handlung, die aufgrund des Einspruchs gegen den S trafbefehl anberaumt wird, rechtlich möglich (Senat, Beschluss vom 1 0. Juli 1959 - 2 ARs 86/59, 1 2 3 - 3 - BGHSt 13, 186, 189 ; Beschluss vom 20. April 2011 - 2 ARs 120/11, StraFo 2011, 218). Ob sie dann zweckmäßig wäre, erscheint aus den Gründen der Z u- schrift des Gen eralbundesanwalts zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Entsche i- dung. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng
Full & Egal Universal Law Academy