BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 217/08 2 AR 138/08 vom 2. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubtem gewerbsm344337igem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln Az.: StVK K 110/08 Landgericht Essen - Strafvollstreckungskammer - Az.: 24 Ls 60 Js 4096/04 (179/04) Amtsgericht Ratingen Az.: 63 AR 3/08 Amtsgericht Essen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 2. Juli 2008 beschlossen: F374r die Entscheidung 374ber die Strafaussetzung zur Bew344hrung ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen zust344ndig. Gr374nde: Der Verurteilte verb374337t Jugendstrafe aus einer Verurteilung durch das Amtsgericht Ratingen vom 16. M344rz 2005; er hat Aussetzung der Reststrafe zur Bew344hrung beantragt. 1 Die Jugendstrafe wurde im Erwachsenenvollzug in der Justizvollzugsan-stalt D374sseldorf vollstreckt. Mit Beschluss vom 12. November 2007 hat der Ju-gendrichter des Amtsgerichts Ratingen den Verurteilten in den Normalvollzug f374r Erwachsene 374berf374hrt. Mit Verf374gung vom 10. April 2008 hat er angek374n-digt, er beabsichtige, die Vollstreckungsleitung an die Staatsanwaltschaft D374s-seldorf abzugeben. Dies ist bislang nicht geschehen. Die Amtsgerichte Essen und Ratingen sowie die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Essen haben jeweils ihre Zust344ndigkeit verneint. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Essen hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der gem344337 247 14 StPO f374r die Gerichtsstandsbestimmung zust344ndig ist. 2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-f374hrt: 3 - 3 - "Von der nach 247 85 Abs. 6 Satz 1 JGG er366ffneten M366glichkeit, die weite-re Vollstreckung der derzeit vollzogenen Jugendstrafe an die nach den allgemeinen Vorschriften zust344ndige Strafvollstreckungsbeh366rde ab-zugeben, hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen bisher keinen Gebrauch gemacht. Bei einer Abgabe w344ren die Vorschriften der Straf-prozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes 374ber die Straf-vollstreckung anzuwenden (247 85 Abs. 6 Satz 2 JGG). Der Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen hat bisher nur seine Absicht bekundet, die Vollstreckungsleitung an die Staatsanwaltschaft D374sseldorf abgeben zu wollen (SA Bl. 133). In den Vollstreckungsbl344ttern (SA Bl. 107, 140) ist immer noch das Amtsgericht Ratingen als Einweisungsbeh366rde genannt. Damit ist der 366rtlich zust344ndige Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen als Vollstreckungsleiter bezeichnet. Eine Abgabe an die nach allgemei-nen Vorschriften zust344ndige Vollstreckungsbeh366rde ist somit nicht er-folgt. Mit der Aufnahme des Verurteilten in die f374r Erwachsene zust344ndige Jus-tizvollzugsanstalt D374sseldorf am 19. August 2007 hat sich an der Zu-st344ndigkeit des Jugendrichters des Amtsgerichts Ratingen nichts ge344n-dert. Damit wurde ein 334bergang der Vollstreckung gem344337 247 85 Abs. 2 JGG nicht bewirkt (vgl. Senat in BGHR JGG 247 85 Abs. 2 334bergang 1). Es bleibt bei der urspr374nglichen Zust344ndigkeit. Auch durch die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Essen ist keine 304nderung der urspr374nglichen Zust344ndigkeit eingetreten. - 4 - Die Entscheidung 374ber die Strafaussetzung zur Bew344hrung obliegt somit dem Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen." Dem tritt der Senat bei. 4 Fischer Rothfu337 Ernemann Appl Schmitt
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