Nachschlagewerk: jaBGHSt: jaVeröffentlichung: ja JGG §§ 11 Abs. 3 Satz 3, 15 Abs. 3 Satz 2, 65 Abs. 1 Satz 1Zuständig für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von der Voll-streckung des Jugendarrestes, weil der Jugendliche seine Arbeitsauflage nachVerhängung des Arrestes erfüllt hat, ist der Richter des ersten Rechtszuges.BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - 2 ARs 218/02 - Amtsgericht Eschweiler - Amtsgericht Wetter BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 218/02 2 AR 120/02vom4. September 2002in der Strafsachegegen - 2 -wegen BeförderungserschleichungAz.: 4 VRJs 373/02 Amtsgericht WetterAz.: 3 Ds 21 Js 1123/00 - 272/00 = 3 17 VRJs 24/02 Amtsgericht Eschweiler - 3 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 4. September 2002 beschlossen:Für die nachträgliche Entscheidung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG ist der Jugendrichter des Amtsge-richts Eschweiler zuständig.Gründe: I. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Eschweiler - Jugendge-richt - vom 8. Januar 2002 wurde die Angeklagte der Beförderungserschlei-chung schuldig befunden, sie wurde verwarnt und ihr wurde eine Arbeitsaufla-ge erteilt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG). Da sie die Arbeitsleistungen nicht erbrachte,verhängte das Amtsgericht Eschweiler - Jugendgericht - durch rechtskräftigenBeschluß vom 15. Mai 2002 gemäß §§ 15 Abs. 3 Satz 2, 11 Abs. 3 Satz 3 JGGeine Woche Jugendarrest und gab die Sache an die Jugendarrestanstalt Wet-ter mit der Bitte um Vollstreckung ab. Das Amtsgericht Wetter - Jugendrichter -lud die Verurteilte zum Antritt des Jugendarrestes. Daraufhin leistete sie dieArbeitsstunden ab, was dem Amtsgericht Eschweiler mitgeteilt wurde. Diesesübersandte die Unterlagen an die Jugendarrestanstalt Wetter mit der Bitte, denArrestbeschluß in dortiger Zuständigkeit aufzuheben. Der Jugendrichter desAmtsgerichts Wetter verneinte seine Zuständigkeit ebenfalls und legte die Sa-che dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. - 4 -II. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 2 JGG, § 14 StPO als gemein-schaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites beru-fen.Zuständig für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von derVollstreckung des Jugendarrestes, weil der Jugendliche seine Arbeitsauflagenach Verhängung des Arrestes erfüllt hat, ist der Richter des ersten Rechtszu-ges.Die Frage, ob für diese Entscheidung der Richter des ersten Rechtszu-ges oder der Jugendrichter als Vollzugsleiter zuständig ist, ist in der Literaturumstritten (vgl. einerseits Ostendorf JGG 5. Aufl. § 65 Rdn. 2; Eisenberg JGG9. Aufl. § 11 Rdn. 24; sowie andererseits Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 11Rdn. 8 und § 87 Rdn. 2a; Böttcher/Weber NStZ 1991, 7, 8; so wohl auchLandmann Rpfleger 1999, 251, 256 und Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 3. Aufl.§ 11 Rdn. 19, die jeweils aber das Nebeneinander von erkennendem Richterund Vollstreckungsleiter betonen). Die Ansicht, die nach Abgabe der Vollstre-ckung den Vollstreckungsleiter der Jugendarrestanstalt für zuständig erachtet,begründet dies insbesondere damit, daß die Erfüllung der Auflage nur ein be-sonders geregelter Ausschnitt aus dem Kreis neuer Umstände, die aus erzie-herischen Gründen zur Nichtvollstreckung des Jugendarrestes führen können(§ 87 Abs. 3 JGG), darstelle. Danach wäre es wenig sinnvoll dem Vollstre-ckungsleiter die Entscheidungskompetenz gerade über diesen Ausschnitt vor-zuenthalten. Vielmehr sollte die Entscheidung über die Vollstreckung oder dasAbsetzen von ihr insgesamt in einer Hand liegen (vgl. Böttcher/Weber undBrunner/Dölling jeweils aaO). Die Gegenmeinung, der sich auch der General-bundesanwalt angeschlossen hat, hält unter Bezugnahme auf den Wortlaut - 5 -des § 65 Abs. 1 Satz 1 JGG den Richter des ersten Rechtszuges für zuständig.Letzterem folgt der Senat.Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 JGG trifft der Richter des ersten Rechtszugesnachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oderAuflagen (§ 15 Abs. 3) beziehen. Da in § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG, der über § 15Abs. 3 Satz 2 JGG auch für Auflagen gilt, ausdrücklich der Fall geregelt ist,daß der Richter von der Vollstreckung des Jugendarrestes absieht, wenn derJugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung (bzw. Auflage) nach-kommt, ist durch § 65 Abs. 1 Satz 1 JGG klargestellt, daß hierzu der Richterdes ersten Rechtszuges berufen ist.Die Abgabe und der Übergang der Vollstreckung an den Jugendrichter,der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 JGG als Vollzugsleiter zuständig ist (§ 85 Abs. 1JGG), läßt die Frage, wer für die nachträgliche Aufhebung des Vollstreckungs-beschlusses zuständig ist, unberührt. Denn diese Entscheidung betrifft dieGrundlage der Vollstreckung und nicht die Vollstreckung selbst. Nur letztere istabgegeben worden.Auch § 87 Abs. 3 JGG legt nicht nahe, daß der Vollstreckungsleiter fürdie nachträgliche Entscheidung gemäß (§ 15 Abs. 3 Satz 2 i.V.m.) § 11 Abs. 3Satz 3 JGG zuständig ist. Denn dem Vollstreckungsleiter wird hier die Befug-nis, von der Vollstreckung des Jugendarrestes abzusehen, nur unter genaubezeichneten Voraussetzungen, insbesondere auch der Prüfung erzieherischerGründe, übertragen. Da der hier streitige Fall der nachträglichen Entscheidunggemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG in § 87 Abs. 3 JGG nicht erwähnt ist, ergibt dergebotene Gegenschluß, daß der Vollstreckungsleiter hierfür nicht zuständigsein soll. Für letzteres spricht auch der Umstand, daß in der Begründung zumEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes - 6 -(1. JGG ÄndG vom 30. August 1990 BGBl. I 1990, 1853 ff.), durch welches§ 87 Abs. 3 JGG neugefaßt wurde, sorgfältig zwischen Zuständigkeit desRichters des ersten Rechtszuges einerseits und der des Vollstreckungsleitersandererseits unterschieden wird. Der Begründung (vgl. BTDrucks. 11/5829S. 35) läßt sich nicht entnehmen, daß für die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 3JGG, für die bis zu diesem Zeitpunkt der Richter des ersten Rechtszuges fürzuständig erachtet wurde (vgl. Böttcher/Weber aaO Fußnoten 72), jetzt neu derVollstreckungsleiter zuständig sein soll. Zutreffend weist der Generalbundes-anwalt in diesem Zusammenhang auch auf die Unterschiedlichkeit der zu tref-fenden Entscheidungen hin. Während das Gesetz in § 11 Abs. 3 Satz 3 JGGdem Richter keinen Spielraum läßt, gibt § 87 Abs. 3 JGG dem Vollstreckungs-leiter bei der Wertung der Voraussetzungen für das Absehen von der Vollstre-ckung des Jugendarrestes einen Beurteilungsspielraum. Über die Verschie-denheit der Ausgestaltung der Entscheidungsmöglichkeit hinaus können auchdie Argumente der Entscheidungskonzentration und Sachnähe nicht zu einerAbweichung von der eindeutigen Zuständigkeitsregelung des Gesetzes führen.Denn dieses geht ohnehin von einer weiteren Beteiligung des Richters desersten Rechtszuges aus. Zum einen ist er vor der Entscheidung des Vollstre-ckungsleiters nach § 87 Abs. 3 JGG zu hören (§ 87 Abs. 3 Satz 4 JGG). Zumanderen bleibt er gemäß (§ 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.) § 15 Abs. 3 Satz 3 JGG fürdie Entscheidung darüber zuständig, ob die Auflagen ganz oder zum Teil fürerledigt erklärt werden, wenn Jugendarrest vollstreckt worden ist. Insoweit istauch nach Abgabe der Vollstreckung nicht alles in der Hand des Vollstre-ckungsleiters. - 7 -Daher bleibt es im vorliegenden Fall bei der sich aus § 65 Abs. 1 Satz 1JGG ergebenden Zuständigkeit des Richters des ersten Rechtszuges.Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Fischer
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