BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 220 /12 2 AR 180 /12 vom 28. März 2013 in der Straf vollzugs sache des wegen Verlegung auf die Therapiestation Az.: 4 StVK 217/11 Landgericht Kassel Az.: 3 Ws 1095/11 (StVollz) Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2013 beschlossen : Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die unzulässige Beschwerde des Strafgefangenen am 9. Oktober 2012 verw orfen (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Seine gemäß § 33a tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen hat. Fischer Berger Ott 1
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