BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 222/03 2 AR 136/03 vom9. Juli 2003in der Strafsachegegenwegenübler Nachrede u. a.Az.: 161 Gs 1026/03 Amtsgericht HamburgAz.: 2014 Js 279/03 Staatsanwaltschaft HamburgAz.: 3 Gs 628/03 Amtsgericht Ulm - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 9. Juli 2003 beschlossen:Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsan-waltschaft Hamburg ist das Amtsgericht Ulm.Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:"Im vorliegenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg(2014 Js 279/03) ist bisher nur ein Antrag auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung im Sinne von § 162 Abs. 1 StPO gestellt worden,nämlich jener vom 19. März 2003 (Bl. 30, 31 der Akten), ergänzt durch denSchriftsatz vom 14. Mai 2003 (Bl. 47, 48 der Akte). Dass in dieser Ergänzungdie Möglichkeit einer späteren Durchsuchung und die Sicherstellung einesComputers angesprochen und daher die Bitte geäußert wurde, dem Beschul-digten rechtliches Gehör nicht zu gewähren, stellt sich entgegen der Ansichtdes Amtsgerichts Ulm nicht als Antrag auf Vornahme weiterer richterlicher Un-tersuchungshandlungen dar (zum Begriff der richterlichen Untersuchungs-handlung vgl. KK-StPO - Wache, 5. Auflage, § 162 Rdnr. 4). Ob es zu Durch-suchungen und Sicherstellungen kommen wird, ist derzeit völlig ungewiss undbleibt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft vorbehalten, wobei auch in Be-tracht zu ziehen ist, dass Durchsuchung und Beschlagnahme entbehrlich seinkönnten, falls der Beschuldigte den sicherzustellenden Gegenstand freiwilligherausgibt. Somit liegen die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPOzurzeit jedenfalls nicht vor, sodass das Amtsgericht Ulm gemäß § 162 Abs. 1 - 3 -Satz 1 StPO zuständig ist, den Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg zu be-scheiden."Dem schließt sich der Senat an.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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