BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 223/03 2 AR 137/03 vom23. Juli 2003in der Strafsachegegenwegeneigenm. AbwesenheitAz.: 3 Ls 102 Js 3142/02 jug. Amtsgericht SchwandorfAz.: 422 AR 3/03 BwH Amtsgericht Tiergarten - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 23. Juli 2003 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die im Urteildes Amtsgerichts Schwandorf vom 18. Juni 2002 - 3 Ls 102 Js03142/02 jug. - bewilligte Strafaussetzung beziehen, ist dasAmtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten zuständig.Gründe: Der Verurteilte wohnt in Berlin im Bezirk des Amtsgerichts Tiergarten.Durch Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Schwandorf vom 3. April2003 wurden die oben genannten Entscheidungen dem Jugendrichter bei demAmtsgericht Tiergarten übertragen. Nachdem dieser die Übernahme abgelehnthat, hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Schwandorf beantragt, das zu-ständige Gericht für diese Entscheidungen zu bestimmen.Der Generalbundesanwalt hat dazu wie folgt Stellung genommen:"Zuständig für die vorstehend genannten Entscheidungen ist das Amts-gericht Tiergarten. Der in §§ 109, 88, 58 Abs. 3 JGG zum Ausdruck kommendeGrundsatz, dass hierzu das Gericht des Aufenthaltsorts des Heranwachsendenberufen ist (BGH NStZ 1987, 443; BGH, Beschluss vom 16. April 2003 - 2 ARs96/03), darf nur durchbrochen werden, wenn dem überwiegende Gründe derZweckmäßigkeit entgegenstehen. Dies ist, auch unter dem Gesichtspunkt der - 3 -Entscheidungsnähe, vorliegend nicht der Fall, so dass der Abgabebeschlussdes Amtsgerichts Schwandorf nicht zu beanstanden ist."Dem schließt sich der Senat an.Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Fischer
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