BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 223/13 2 AR 158/13 vom 4. Juni 2013 in der Strafsache gegen Verteidiger: wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, hier: Antrag auf Verbindung des beim Amtsgerich t Bielefeld gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren Az.: 36 Ds 301 Js 106/13 - 483/13 Amtsgericht - Strafrichter - Bielefeld Az.: 18 KLs 606 Js 51741/12 - 2/13 Landgericht Osnabrück Az.: 3 AR 1109/13 Generalstaatsanwaltschaft Hamm - 2 - Der 2. Stra fsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Juni 2013 beschlossen: Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Bielefeld anhängige Ver - fahren 36 Ds 301 Js 106/13 - 483/13 wird gemäß § 4 StPO zu dem beim Landgericht Osnabrück anhängigen Verfahren 18 KLs 606 Js 51741/12 - 2/13 verbunden. Gründe: Das Amtsgericht Bielefeld hat am 15. April 2013 das Hauptverfahren g e- gen den Angeklagten eröffnet, das Landgericht Osnabrück hat in einem weit e- ren Strafverfahren gegen den Angeklagt en bere its Termin anberaumt auf den 7. Juni 2013. Das Amtsgericht Bielefeld hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt mit der Anregung, gemäß § 4 StPO beide Sachen zu verbinden. 1 - 3 - Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über di e Verbindung g e- mäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Bielefeld anhä n- gige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 StPO zu dem beim Landg e- richt Osnabrück anhängigen Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Sachaufklärung und Aburteilung sachdienlich ist. Die beteiligten Gerichte und Staatsanwaltschaften haben dem zugestimmt. Becker Fischer Appl Schmitt Ott 2
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