BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 225/14 2 AR 151/14 vom 13. August 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Az.: 2 KLs 27 Js 14361/13 hw. Landgericht Koblenz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhö rung des Generalbundesanwalts am 13. August 2014 beschlossen: Der Antrag des Landgerichts Koblenz - 2. Große Jugendkammer - auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen. Gründe: 1 . Das Landgericht Koblenz hat den heranwachsenden Angekla gten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur B e- währung ausgesetzt hat. Das Amtsgericht Berlin - Tiergarten, dem die Akten zur Einleitung der Vollstreckung gemäß § 84 Abs. 2 JGG übersandt worden waren, hat die Übernahme ab gelehn t . Daraufhin hat das Landgericht Koblenz in en t- sprechender Anwendung von § 14 StPO die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts übersandt. 2. Der Antrag war zurückzuweisen. Die förmliche Einleitung der Vollstreckung i st keine jugendrichterliche T ä- tigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwa l- tung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Au f- gabe, so liegt nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, kein Zuständigkei tsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Be schlüsse vom 26. Oktober 1994 - 2 ARs 333/94, BGHR StPO § 14 Entscheidung 1, und vom 4. Dezember 1981 - 2 ARs 328/81; OLG Hamm, NStZ - RR 2008, 79; vgl. auch BVerfG, NJW 1994, 2750, 2751; andere Ansicht wohl OLG Jena , B e- schluss vom 6. Oktober 2009 - 1 AR (S) 65/09 ). 1 2 3 - 3 - 3. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Antrag wäre auch deswegen zurückzuweisen, weil sich nac h derze i- tigem Sachstand die Zuständigkeit eines bisher am Streit nicht beteiligten G e- richts ergibt (vgl. Sen at, Beschluss vom 1. Juli 2005 - 2 ARs 179/05, StraFo 2005, 480 mwN). Ausweislich der Urteilsfeststellungen liegt es nahe, dass der Verurteilte nach seiner Haftentlassung seinen (illegalen) Aufenthalt bei seinem Cousin in Berlin beendet hat und nach Serbien zurückgekehrt ist. Fehlt es aber an einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist gemäß § 84 Abs. 2 JGG, § 151 Nr. 8, § 152 Abs. 3 FamFG der Jugend richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird (vgl. Rose in Ostendorf, NK - JGG, 9. Aufl., § 84 Rn. 3). Dies ist das - nicht am Streit beteiligte - Amtsg e- richt Koblenz, da in dessen Bezirk die Hauptverhandlu ng stattfand, in der die Bewährungsentscheidung getroffen wurde. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 4 5
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