BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 228/01 2 AR 130/01 vom 5. September 2001 in der Strafsache gegen vertreten durch: Rechtsanwalt wegen Betrugs u.a. Az.: 2 Js 31.539/99 15 KLs Landgericht Darmstadt Az.: 5213 Js 30949/99. Ds Amtsgericht Speyer - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 5. September 2001 beschlossen: Das beim Amtsgericht Speyer (Strafrichter) anhängige Verfa h - ren 5213 Js 30949/99.Ds wird zu dem beim Landgericht Darmstadt anhängigen Verfahren 2 Js 31.539/99 15 KLs ve r - bunden. Gründe: Das Landgericht Darmstadt, das ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Speyer gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden; der Angeklagte hat gegen die Verbi n - dung keine Einwände erhoben. Das Landgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgericht s - hof vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Speyer a n - hängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Darmstadt anhängigen Verfahren zu verbinden. - 3 - Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und A b - urteilung sachdienlich. Bode Detter Rothfuß Fischer Elf
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