BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 228/06 2 AR 130/06 vom 28. Juli 2006 in der Bew344hrungssache Az.: 24 (23) BRs 1/02 Landgericht Magdeburg Az.: 1 Ws 650/05 Oberlandesgericht Naumburg hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Dem Antragsteller ist vor der Senatsentscheidung vom 30. Juni 2006 ausreichend rechtliches Geh366r gew344hrt worden. Sein Anliegen vom 16. Juni 2006 auf Fristverl344ngerung hat der Senat dadurch Rechnung getragen, dass er mit der Entscheidung bis zum 30. Juni 2006 zugewartet hat. Die angek374ndigte Stellungnahme liegt bis heute noch nicht vor. 1 Dem Antrag auf Zustellung einer Abschrift des Schreibens vom 18. Mai 2006 an den Generalbundesanwalt war nicht zu entsprechen, da dieses nur die Bitte um Stellungnahme enth344lt und ohne jede sachliche Aussage ist. Der Se-nat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Umst344nde verwertet, zu denen der Antragsteller nicht geh366rt worden ist. 2 Im 334brigen h344lt der Senat die Beschwerde des Antragstellers nach wie vor f374r unstatthaft. 3 Otten Rothfu337 Fischer
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