BundesgerichtshofBESCHLUSS2 ARs 230/03 2 AR 141/03vom15. August 2003in dem Maßregel- und Strafvollstreckungsverfahrengegenwegen sexuellen Mißbrauchs von KindernAz.: 22 VRs 7962/92 Staatsanwaltschaft LandshutAz.: StVK 17/96 Landgericht DeggendorfAz.: XII BerL 210/2003 Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht MünchenAz.: 1 Ws 69/03 Oberlandesgericht München - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 15. August 2003 beschlossen:Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß desOberlandesgerichts München vom 6. Februar 2003 - Az.: 1 Ws69/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Gründe: Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist eine weitere Beschwerdenicht statthaft. Der Senat ist daher nicht befugt, über das Vorbringen des Beschwer-deführers in der Sache zu entscheiden.Den weiteren Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2003 hat der Senat beiseiner Entscheidung berücksichtigt. Soweit darin unmittelbare Anträge zur Umkeh-rung der Vollstreckungsreihenfolge formuliert sind, versteht sie der Senat als Ausfüh-rungen zur - unzulässigen - Beschwerde. Im übrigen ist die Sperrfrist, die durch die - 3 -Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Deggendorf festgesetzt wurde, inzwi-schen abgelaufen, so daß ein neuer Antrag zulässig ist. Über das Vorbringen desBeschwerdeführers wird unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes imVerfahren über einen neuen Antrag zur Prüfung der weiteren Unterbringung zu ent-scheiden sein.Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
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