BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 23/06 2 AR 14/06 vom 14. M344rz 2006 in der Strafsache gegen Az.: (282) 87 Js 1663/01 (54/02) und 35 Js 4383/04 Amtsgericht Tiergarten Az.: 1 Ls 22 Js 20661/04 Amtsgericht Memmingen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 14. M344rz 2006 beschlossen: Die Sache wird an das Amtsgericht - Sch366ffengericht - Memmin-gen zur374ckgegeben. Gr374nde: Die Staatsanwaltschaft Memmingen hat bei dem Amtsgericht 226 Sch366f-fengericht 226 Memmingen gegen den Angeschuldigten W. Anklage erhoben (22 Js 20661/04). Zwei weitere Anklagen sind bei dem Amtsgericht 226 Sch366ffengericht 226 Berlin-Tiergarten anh344ngig, die bereits terminiert sind (87 Js 1663/01 und 35 Js 2283/04). Eine 334bernahme des Verfahrens des Amtsge-richts Memmingen hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten abgelehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht Memmingen das Verfahren dem Bundesgerichtshof vorge-legt mit dem Antrag, die Verbindung des bei ihm anh344ngigen Verfahrens mit den bei dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten anh344ngigen Verfahren zu beschlie-337en. 1 Der Generalbundesanwalt hat beantragt den Antrag zur374ckzuweisen und insoweit ausgef374hrt: 2 "Die Sache ist an das Amtsgericht Memmingen zur374ckzugeben. Die Vor-aussetzungen einer Verbindung gem344337 247 4 StPO liegen nicht vor. Diese setzt die Ab344nderung der sachlichen Zust344ndigkeit voraus. Sind - wie hier - mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anh344ngig, 3 - 3 - so geht es nur um die 366rtliche Zust344ndigkeit. Dann gilt 247 13 Abs. 2 StPO (Mey-er-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 4 Rn. 1). Abgesehen davon, dass die beteiligten Gerichte das gemeinschaftliche obere Gericht nicht anrufen k366nnen (BGH, Be-schluss vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), fehlt es an der erforderlichen (vgl. BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Berlin. Die beteiligten Staatsanwaltschaften m374ssen sich 374ber die Verbindung einig sein (Senat Be-schluss vom 04.03.2005 - 2 ARs 386/04). Diese 334bereinstimmung kann nicht durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach 247 13 Abs. 2 StPO ersetzt werden (BGHSt 21, 247, 249)." Dem schlie337t sich der Senat an. 4 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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