BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 231/07 2 AR 136/07 vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter N366tigung u. a. vertreten durch: Az.: 6 Ds 850 Js 15263/06 1a Amtsgericht Chemnitz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 18. Juli 2007 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zust344ndigen Gerichts gem344337 247 13 a StPO wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Antrag auf Bestimmung des zust344ndigen Gerichts gem344337 247 13 a StPO war zur374ckzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht an einem zust344ndigen Gericht fehlt. 1 Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 14. Juni 2007 ausgef374hrt: 2 "F374r eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof ist kein Raum, da Anklage zum Amtsgericht Chemnitz erhoben worden ist und dieses Gericht seine Zust344ndigkeit bejaht hat. Damit fehlt es nicht an einem zust344ndigen Gericht im Geltungsbereich der Strafprozessordnung. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gr374nde rechtfertigen keine 334ber-tragung der Zust344ndigkeit auf ein anderes Gericht. Aus seinem Vorbrin-gen ergibt sich nicht, dass der zust344ndige Amtsrichter rechtlich oder tat-s344chlich verhindert w344re in dieser Sache mitzuwirken." - 3 - Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Appl
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