BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 231/09 2 AR 133/09 vom 24. Juni 2009 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls u. a. Az.: 51 Ls - 4 Js 4876/07 Amtsgericht Limburg an der Lahn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 24. Juni 2009 gem344337 247 65 Abs. 1 Satz 5, 247 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Die nachtr344glichen Entscheidungen 374ber die Auflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Limburg vom 10. Oktober 2007 obliegen dem Amtsgericht - Jugendrichter - Leipzig. Gr374nde: Das Amtsgericht Limburg - Jugendsch366ffengericht - hat dem Angeklag-ten wegen Diebstahls und Sachbesch344digung in jeweils zwei F344llen u. a. aufge-geben, 60 Stunden gemeinn374tzige Arbeit nach Weisung des Jugendamtes zu leisten und eine Geldauflage in H366he von 600 Euro in monatlichen Raten zu je 50 Euro an eine gemeinn374tzige Einrichtung zu zahlen. Nach Erlass des Urteils ist der Angeklagte nach Leipzig verzogen. 1 Weil der Angeklagte in der Folgezeit seine Geldauflage nur teilweise und seine Arbeitsauflage 374berhaupt nicht erf374llt hat, hat die Staatsanwaltschaft Lim-burg die Verh344ngung eines zweiw366chigen Ungehorsamsarrestes beantragt. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Limburg hat die Sache mit der Bitte um 334ber-nahme an das f374r den Wohnsitz des Verurteilten zust344ndige Amtsgericht Leip-zig abgegeben. 2 Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Leipzig hat die 334bernahme abge-lehnt mit der Begr374ndung, f374r die 334berwachung von Auflagen sei eine 334ber-nahme nicht 374blich, da es nicht auf die Vorsprache des Verurteilten ankomme. 3 - 3 - Eine 334bernahme sei nur f374r eine Bew344hrungs374berwachung 374blich und ange-messen. Der Amtsrichter - Jugendrichter - in Limburg hat die Sache deshalb ge-m344337 247 65 Abs. 1 Satz 5, 247 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 4 Zust344ndig f374r die nachtr344glichen Entscheidungen 374ber die Auflage aus dem Urteil des Jugendsch366ffengerichts Limburg ist die Jugendrichterin des Amtsgerichts Leipzig. Die gesetzlichen Voraussetzungen f374r die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Leipzig gem344337 247 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen vor. Die Abgabe ist auch zweckm344337ig, weil dem Jugendlichen vor Verh344ngung von Jugendarrest gem344337 247 65 Abs. 1 Satz 3 JGG Gelegenheit zur m374ndlichen 304u337erung zu geben ist. Den Verurteilten darauf zu verweisen, zu einer m366gli-chen Anh366rung von seinem Wohnort Leipzig nach Limburg zu reisen (Hin- und R374ckfahrt 800 km), w374rde sein Recht auf m374ndliche Vorsprache wenn auch nicht vereiteln, so doch unzumutbar erschweren. 5 Im 334brigen wird der Verurteilte - sollte keine Erledigterkl344rung nach 247 15 Abs. 3 Satz 3 JGG erfolgen - die noch nicht erbrachten Arbeitsstunden nach 6 - 4 - Weisung des Jugendamtes in Leipzig an seinem jetzigen Wohnsitz zu erbringen haben, was ebenfalls eine 334berwachung durch das Amtsgericht Leipzig zweckm344337ig erscheinen l344sst. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Cierniak
Full & Egal Universal Law Academy