BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 232/06 2 AR 139/06 vom 21. Juli 2006 in der Bew344hrungssache wegen Versto337es gegen das Bet344ubungsmittelgesetz Az.: 5 StVK 84/06 I Landgericht Ellwangen Az.: 64 Js 6266/01 Staatsanwaltschaft Freiburg Az.: 26 Ds 64 Js 6266/01 Amtsgericht Freiburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 21. Juli 2006 beschlossen: F374r die Bew344hrungsaufsicht und die nachtr344glichen Entscheidun-gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bew344hrung aus dem Ur-teil des Amtsgerichts Freiburg vom 10. Mai 2001 (26 Ds 64 Js 6266/01 - AK 258/01) beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen zust344ndig. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat ausgef374hrt: 1 "Die Verurteilte wurde am 10.5.2001 durch das Amtsgericht Freiburg we-gen Versto337es gegen das BtMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verur-teilt, welche zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Nach der 334bertragung der nach-tr344glichen Entscheidungen auf das Gericht des Wohnorts widerrief das Amtsge-richt Villingen-Schwenningen am 6.5.2002 die gew344hrte Strafaussetzung auf-grund fortdauernder Verst366337e gegen die erteilten Auflagen. Vom 18.9.2002 bis 20.11.2002 verb374337te die Verurteilte 2/3 der Strafe in der JVA Schw344bisch Gm374nd. Die nunmehr zust344ndige Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Ellwangen setzte mit Entscheidung vom 19.11.2002 die weitere Strafvollstre-ckung zur Bew344hrung aus. Aufgrund zweier weiterer einschl344giger Verurteilun-gen durch das AG Villingen-Schwenningen (Entscheidungen vom 23.9.2003 und 5.2.2004) widerrief die Strafvollstreckungskammer sodann mit Beschluss vom 30.4.2004 die gew344hrte Strafrestaussetzung zur Bew344hrung. 2 - 3 - Mindestens seit Februar 2004 befand sich die Verurteilte allerdings auf-grund der vorgenannten Verurteilungen (die durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen vom 16.6.2004 zu einer nachtr344glichen Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zusammengef374hrt wurden) bereits wieder in anderer Sache in Strafhaft in der JVA Schw344bisch-Gm374nd. 3 Ohne dass deshalb eine weitere Strafvollstreckung aufgrund der Aus-gangsverurteilung durch das Amtsgericht Freiburg erfolgt w344re (insoweit war lediglich Anschlusshaft notiert), erging am 15.12.2004 mit Zustimmung des Amtsgerichts Freiburg eine Zur374ckstellungsentscheidung gem344337 247 35 BtMG durch die Staatsanwaltschaft Freiburg. Nach erfolgreichem Abschluss der stati-on344ren Therapie der Verurteilten wurde der noch nicht vollstreckte Strafrest mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 20.12.2005 gem344337 247 36 BtMG zur Bew344hrung ausgesetzt. 4 Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Freiburg (OLG-Bezirk Karls-ruhe) die Bew344hrungsaufsicht durch Beschluss vom 3. Februar 2006 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen (OLG-Bezirk Stuttgart) abgegeben. Dieses hat die 334bernahme durch Beschluss vom 14. Februar 2006 abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem An-trag vorgelegt, das zust344ndige Gericht zu bestimmen. 5 Zust344ndig f374r die Bew344hrungs374berwachung und nachtr344glichen Ent-scheidungen ist das Landgericht Ellwangen - Strafvollstreckungskammer. 6 247 462 a Absatz 1 StPO trifft eine allgemeine Zust344ndigkeitsbestimmung f374r diejenigen F344lle, in denen eine Freiheitsstrafe vollzogen wird oder wurde. Aus 247 462 a Absatz 1 Satz 2 StPO ergibt sich bei gleich bleibenden Umst344nden deshalb ein Vorrang der Strafvollstreckungskammer vor dem Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. BGHR StPO 247 462 a Abs. 1 Bew344hrungsaufsicht 1; 7 - 4 - Isak/Wagner Strafvollstreckung, 7. Aufl., Rdn. 811 ff.). Die einmal begr374ndete 366rtliche und sachliche Zust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt da-nach auch in F344llen einer protrahierten Vollstreckung und zwischenzeitlicher Entscheidungen nach 247247 35 und 36 BtMG erhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2001, 2 ARs 101/01)." Dem schlie337t sich der Senat unter Hinweis auch auf die Senatsbeschl374s-se vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00 = NStZ 2001, 110, vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02 und vom 19. Januar 2005 - 2 ARs 433/04 - an. 8 Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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