BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 235/13 2 AR 163/13 vom 16. Oktober 2013 in der Anzeige sache gegen Antragsteller: wegen Verfolgung Unschuldiger u.a. Az.: 113 Js 1597/13 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 29 Zs 100/13 Generalstaatsanwaltschaft S tuttgart Az.: 2 Ws 62/13 Oberlandesgericht Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2013 beschlo s- sen: 1. Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bu n- desgerichtshof Becker und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Prof. Dr. Krehl wegen Besorgnis der Befa n- genheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen . 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Senatsb e- schluss vom 20. Juni 2013 wird auf seine Kosten als unzulä s- si g verworfen. Gründe: Mit Beschluss vom 20. Juni 2013 hat der Senat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Becker und den Richtern am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Prof. Dr. Krehl die Beschwerde des Antragstellers als unzulä s- sig zurückge wiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 1. Der Ablehnungsantrag wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs . 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. D ie Ausführungen des Beschwerdefü h- rers erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung früheren Vorbri n- gen s; sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zuläss i- gen Ablehnungsgesuchs sind ihnen nicht zu entnehmen. Es werden offensich t- lich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt. 1 2 - 3 - 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2013 ist unzulässig, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werde (weitere) Beschwerde gibt es im Strafprozess nicht . Fischer Krehl Zeng 3
Full & Egal Universal Law Academy