BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 237/02 2 AR 123/02 vom14. August 2002in der StrafsachegegenAz.: 496 Js 14261/99 Staatsanwaltschaft PotsdamAz.: 3 Ls 496 Js 14261/99 (34/99) Amtsgericht RathenowAz.: 4 AR 3/02 Amtsgericht ZerbstAz.: 21 AR 236/02 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 14. August 2002 beschlossen:1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Rathenow - Jugend-schöffengericht - vom 2. April 2002 wird aufgehoben.2. Das Amtsgericht Rathenow ist für die Untersuchung und Ent-scheidung der Sache weiterhin zuständig.Gründe: Die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Zerbst ist nicht zweckmäßig.Zwar soll der inzwischen erwachsene Angeklagte im dortigen Bezirk wohnen;das Amtsgericht Rathenow ist jedoch mit der Sache, in der es Tatbeteiligte ab-geurteilt und auch gegen den Angeklagten bereits eine Hauptverhandlung be-gonnen hat, vertraut; hierbei kommt es darauf, ob sich die Geschäftsverteilungseither geändert hat, nicht an. Da der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten - 3 -jedenfalls teilweise bestreitet, müßten zu einer Hauptverhandlung auch dieZeugen nach Zerbst reisen. Der sonst im Verfahren gegen Heranwachsendemaßgebliche Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe tritt daher hier zurück.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Fischer
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