BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 237/09 2 AR 142/09 vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen Antragsteller: Rechtsanwalt Az.: 6 Ds 104 Js 1905/09 Amtsgericht Amberg Az.: B 5 Ds 60 Js 9307/2009 AG 773/09 Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 27. Mai 2009 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, die gegen ihn bei den Amtsge-richten Amberg und Stuttgart-Bad Cannstatt anh344ngigen Straf-verfahren zu verbinden, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-f374hrt: 1 "Sind wie hier mehrere Strafverfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anh344ngig, gilt 247 13 Abs. 2 StPO (KK-Fischer StPO 6. Aufl. 247 4 Rn. 5). Dem Bundesge-richtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Ent-scheidung verwehrt, weil bereits nicht ersichtlich ist, dass die beteiligten Staatsanwaltschaften einen 374bereinstimmenden Antrag auf eine auf Verfahrensverbindung abzielende Verein-barung der beteiligten Amtsgerichte gem344337 247 13 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt haben. Eine obergerichtliche Entscheidung 374ber eine Verfahrensverbindung kommt aber nur dann in Betracht, wenn das auf eine Vereinbarung 374ber die Verbindung abzie-lende Verfahren trotz der 374bereinstimmenden Antr344ge der be-teiligten Staatsanwaltschaften zu keinem Ergebnis gef374hrt hat. Die fehlende 334bereinstimmung der Strafverfolgungsbeh366rden kann durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nicht ersetzt werden (Senat Beschluss vom 12. No-vember 2004 - 2 ARs 329/04 m.w.N.)." - 3 - Dem tritt der Senat bei. 2 Fischer Rothfu337 Appl Cierniak Schmitt
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