Nachschlagewerk: jaBGHSt: jaVeröffentlichung: ja StPO §§ 464 b Satz 3, 310 Abs. 2; GVG § 135Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Kostenfestsetzungsverfah-ren in Strafsachen ist nicht statthaft.BGH, Beschl. vom 27. November 2002 - 2 ARs 239/02 - LG BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 239/02 vom27. November 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer MengeVerteidiger: Rechtsanwalt- Rechtsbeschwerdegegnerin - - 2 -hier: Rechtsbeschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse gegen den Beschluß des Landgerichts vom4. Juli 2002 (Qs 146/02 II LG ) über die sofortige Beschwerdegegen einen KostenfestsetzungsbeschlußVerfahrensbevollmächtigte des Landes : Rechtsanwälte , - Rechtsbeschwerdeführer - - 3 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 be-schlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 4. Juli 2002 (Qs 146/02 II LG ) wird als unzuläs-sig verworfen.Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten undnotwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin fallen derLandeskasse zur Last.Gründe: I.Das Landgericht hat im Anschluß an ein Strafverfahren in einemVerfahren nach § 81 g StPO in Verbindung mit § 2 DNA-IdentitätsfeststellungsG auf Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin durchvollstreckbaren Beschluß vom 9. Juli 2001 der Landeskasse die Kosten und notwendigen Auslagen auferlegt.Gestützt auf diesen Beschluß hat die Rechtsbeschwerdegegnerin Fest-setzung der ihr zu erstattenden Kosten beim Amtsgericht beantragt.Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 18. Januar 2002 dem Antrag teilwei-se stattgegeben. - 4 -Auf sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschlußvom 4. Juli 2002 (Qs 146/02 II LG ) den Kostenfestsetzungsbeschlußdes Amtsgerichts unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen teil-weise abgeändert. In diesem Beschluß hat das Landgericht die Rechtsbe-schwerde des Vertreters der Landeskasse zugelassen und zur Begründungausgeführt: "Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde be-ruht angesichts der abweichenden Rechtsprechung des OLG auf§§ 464 b Satz 3 StPO, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO."Daraufhin hat der Vertreter der Kasse des Landes ,die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht , durch seine Verfahrens-bevollmächtigten Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 4. Juli 2002 eingelegt mit dem Ziel, den angefochtenenBeschluß insoweit aufzuheben, als darin dem Verteidiger für die Vertretung derVerurteilten im Beschwerdeverfahren (des Verfahrens nach § 81 g StPO, § 2DNA-Identitätsfeststellungsgesetz) eine selbständige Gebühr nach § 91 Nr. 1BRAGO zuerkannt wird.II.Der 2. Strafsenat ist zur Entscheidung berufen. Das Präsidium des Bun-desgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 2002 festgestellt, daßKostenrechtsbeschwerden in Strafsachen in die Zuständigkeit des2. Strafsenats fallen (Innominatzuständigkeit; vgl. Geschäftsverteilungsplandes Bundesgerichtshofs für das Jahr 2002 A II S. 13 - 2. Strafsenat, Ziffer 2 amEnde).III.Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen. - 5 -Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof imKostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen ist nicht anzuerkennen.1. Für Rechtsbeschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsa-chen ist eine ausdrückliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Gesetznicht vorgesehen. Dies gilt sowohl für Vorschriften außerhalb des GVG alsauch für dieses selbst. § 135 Abs. 2 GVG regelt die Beschwerdezuständigkeitdes Bundesgerichtshofs in Strafsachen. Danach gibt es insoweit keine Rechts-beschwerde. Während § 133 GVG die Zuständigkeit für die Rechtsbeschwer-den in Zivilsachen ausdrücklich dem Bundesgerichtshof zuweist, enthält dasGesetz eine entsprechende Regelung in Strafsachen nicht.2. Aus § 464 b StPO ergibt sich nicht, daß eine Rechtsbeschwerde instrafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren statthaft ist. Nach Satz 3 die-ser Bestimmung sind auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Ent-scheidung die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (nur) entsprechend anzu-wenden. Deshalb finden auf das Verfahren (§§ 103 ff. ZPO) und die Vollstre-ckung (§§ 794 ff. ZPO) der Kostenfestsetzung die ZPO-Vorschriften lediglichinsoweit Anwendung, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen.Demgemäß werden für das Beschwerdeverfahren - auch für den Ausschlußeiner weiteren Beschwerde (§ 310 Abs. 2 StPO) - überwiegend die §§ 304 ff.StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO für anwendbar er-achtet (vgl. u.a. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 254 ff.; KG Rechtspfleger 2000,38 f.; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 2000, 126; OLG Düsseldorf NStE Nr. 2 zu§ 464 b StPO; OLG Stuttgart MDR 1975, 248; OLG Saarbrücken Rechtspfleger1960, 342; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 464 b Rdn. 6 ff.; KMR-Stöckel StPO § 464 b Rdn. 4 und 25 jeweils auch mit Nachweisen zur Gegen- - 6 -meinung). Schon von daher kommt eine Geltung der Vorschriften der ZPO überdie Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) nicht in Betracht.3. Das durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßre-formgesetz-ZPO-RG) vom 27.7.2001 (BGBl. I 1887) neu eingeführte Rechts-mittel der Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) gilt nach den Intentionen desGesetzgebers nicht für das strafprozessuale Kostenfestsetzungsverfahren. DasZPO-RG regelt ausdrücklich nur die Rechtsbeschwerde in Zivilsachen undsieht notwendige Folgeänderungen lediglich im Rechtsmittelrecht des familien-gerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit (FGG) vor (vgl. auch BT-Drucks. 14/4722 S. 69). Da dieRechtsbeschwerde an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerde getretenist, wurden die §§ 567 Abs. 3, 568 Abs. 2 und 3 ZPO geändert. Die Vorschriftdes § 310 StPO, in dem die weitere Beschwerde in Strafverfahren geregelt ist,wurde demgegenüber gerade nicht geändert. Dies läßt den Rückschluß zu,daß die Einführung einer entsprechenden Rechtsbeschwerde in Strafsachennicht beabsichtigt war. Daher wurden - wie oben III 1 ausgeführt - auch nur in§ 133 GVG, nicht aber in § 135 GVG die Rechtsbeschwerden aufgenommen.Die - fehlerhafte - Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landge-richt im angefochtenen Beschluß führt nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmit-tels. - 7 -Da das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt wurde, waren insoweit derLandeskasse die Kosten und notwendigen Auslagen aufzuerlegen.Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer
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