BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 240/09 2 AR 175/09 vom 26. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 26 Js 267/05 Staatsanwaltschaft Bochum Az.: 21 Qs 161/07 Landgericht Bochum Az.: 3 AR 1812/08 Generalstaatsanwaltschaft Hamm Az.: 2 Ws 288/08 Oberlandesgericht Hamm - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 26. August 2009 beschlossen: Die Eingabe des Verurteilten vom 10. Mai 2009 gegen den Beschluss der Ausw344rtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 29. November 2007 - 21 Qs 161/07 - wird zust344ndigkeitshalber dorthin abgegeben. Gr374nde: Bei dem "Antrag auf Wiedereinsetzung" des Verurteilten vom 10. Mai 2009 handelt es sich offenbar, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-f374hrt hat, um eine weitere Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Landge-richts vom 29. November 2007. Der Bundesgerichtshof ist f374r die Behandlung der Eingabe unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zust344ndig. Sie war daher zust344ndigkeitshalber an das Ausgangsgericht abzugeben. 1 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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