ECLI:DE:BGH:2017:240517B2ARS240.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 240 / 1 7 2 AR 136/17 vom 24 . Mai 201 7 in der Jugendstrafsache gegen hier: Vorlage des Amtsgerichts Soest vom 13. März 2017 zur Bestimmung des Gerichtsstands Az.: 20 Ls - 361 Js 208/16 - 62/16 Amtsgericht Soest Az.: 418 AR 2/17 jug. Amtsgericht Hamburg - Bergedorf Az.: 361 Js 208/16 Staatsanwaltschaft Arnsberg - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 2 4 . Mai 201 7 beschlossen : 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Soest Jugend - schöffengericht vom 27. Februar 2017 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht Soest ist weiterhin für die Überwachung der Weisung aus dem Beschluss vom 1. Dezember 2016 z u- ständig. Gründe: I. Das Amtsgericht Soest Jugendschöffengericht hat das Strafverfahren gegen den Angeklagten mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 JGG vorläufig eingestellt und ihm auferlegt, unverzüglich 40 Sozialstunden nach näherer Weisung des Jugendamtes abzuleisten. Nac h- dem der Angeklagte nach Hamburg verzogen war , hat das Amtsgericht Soest mit Beschluss vom 27. Februar 2017 die nachträglichen Entscheidungen über die erteilten Auflagen und Weisungen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG dem für den Aufenthaltsort des Angeklagten zuständigen Amtsgericht Jugendrichter Hamburg - Bergedorf übertragen. 1 - 3 - Das Amtsgericht Hamburg - Bergedorf hat die Übernahme abgelehnt, weil die Auflage im Rahmen einer vorläufigen Einstellung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 JGG erfolgt und nicht vollstreckbar sei. Die Entscheidung übe r die Fortsetzung des Verfahrens bei Nichterfüllung der Auflage obliege dem Amtsgericht Soest. Das Amtsgericht Soest hat die Sache deshalb gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 5, 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberem Gericht zur Ent e- treffe. II. Zuständig für die nachträgliche Entscheidung über die Auflage aus dem Einstellungsbeschluss vom 1. Dezember 2016 i st das Amtsgericht Soest. Zwar liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg - Bergedorf gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG vor. Die A b- gabe ist indes nicht zweckmäßig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 21. April 2017 ausgeführt: n- g en hier nur entweder eine (endgültige) Einstellung nach § 47 Abs. 2 Satz 5 JGG oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 47 Abs. 3 JGG in Fra ge kommt, für die das Amtsgericht Soest zuständig ist. And e- re nachträgliche Entscheidungen, wie eine Änderung der Auflage oder die Verhängung von Jugendarrest bei schuldhafter Nichterfüllung, sche i- den hier mangels Anwendbarkeit der § 15 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 3 JGG von vorneherein aus (§ 47 Abs. 1 Satz 6 JGG). Insoweit unte r- 2 3 4 - 4 - scheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem, der dem Beschluss des Senats vom 27. September 1996 2 ARs 320/96 zugrunde lag. Andere Gründe, die eine Überwachung der Erfüllu ng der Auflage durch den Jugendrichter am Wohnort des Angeklagten zweckmäßig erscheinen Diesen Ausführungen schließt der Senat sich an. Appl Eschelbach Wimmer Grube Schmidt 5
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