BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 24/08 2 AR 16/08 vom 5. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Az.: 13 Ls 102 Js 322/02-99/02 = Amtsgericht Kleve Az.: StVK M 1997/07 = Landgericht Bochum - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 5. M344rz 2008 beschlossen: F374r die namentliche Bestellung des Bew344hrungshelfers und die Belehrung des Verurteilten 374ber die Bedeutung der Strafausset-zung zur Bew344hrung ist das Amtsgericht Kleve zust344ndig. Gr374nde: 1. Das Amtsgericht Kleve verh344ngte gegen den Verurteilten mit Urteil vom 10. Dezember 2002 wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung aussetzte. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung sowie der Vollstreckung der Strafe zu zwei Drittel wurde die Reststrafe durch Ent-scheidung der Staatsanwaltschaft Kleve vom 13. Februar 2007 mit Zustimmung des Amtsgerichts Kleve nach 247 35 Abs. 1 BtMG zur374ckgestellt. Zum Zeitpunkt der Zur374ckstellung befand sich der Verurteilte in Strafhaft in der JVA Bochum. Mit rechtskr344ftigem Beschluss vom 8. Oktober 2007 hat das Amtsgericht Kleve die Reststrafe gem344337 247 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bew344hrung ausgesetzt. Zugleich hat es den Verurteilten dem f374r seinen Wohnsitz zust344ndigen haupt-amtlichen Bew344hrungshelfer unterstellt und ausgef374hrt, dass die namentliche Bestellung des Bew344hrungshelfers sowie die Belehrung 374ber die Aussetzung des Strafrestes der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum ob-liege. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum hat die 334ber-nahme des Bew344hrungsverfahrens im jetzigen Stadium abgelehnt und die Sa- 1 - 3 - che dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zust344ndigen Gerichts vorge-legt. 2. Die namentliche Bestellung des Bew344hrungshelfers und die Belehrung 374ber die Bedeutung der Aussetzung zur Bew344hrung obliegen dem Amtsgericht Kleve. 2 Als Gericht des ersten Rechtszugs ist das Amtsgericht nach dem ord-nungsgem344337en Abschluss der Drogentherapie zust344ndig f374r die Entscheidung 374ber die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bew344hrung (247 36 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG). Dies ist zwischen der Strafvollstreckungskammer und dem Amtsgericht auch nicht streitig. 3 Das Amtsgericht Kleve als Gericht des ersten Rechtszugs ist aber nicht nur f374r die isolierte Entscheidung 374ber die Strafaussetzung selbst zust344ndig, sondern auch f374r die Nebenentscheidung nach 247 56 d Absatz 4 StGB, zu der die namentliche Bestellung des Bew344hrungshelfers geh366rt (vgl. OLG K366ln NStZ 1991, 453; Fischer StGB 55. Aufl. 247 56 d Rdn. 3). Denn die Anordnung nach 247 56 d Abs. 4 StGB ist notwendiger und untrennbarer Bestandteil der dem Amtsgericht obliegenden Aussetzungsentscheidung (vgl. Senat NStZ-RR 2003, 215 f.). F374r die Belehrung 374ber die Aussetzung des Strafrestes gilt nichts ande-res. Auch diese obliegt nach 247 36 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2, 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG grunds344tzlich dem Amtsgericht Kleve als Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. Joachimski/Hauer BtMG 7. Aufl. 247 36 Rdn. 19; Weber BtMG 2. Aufl. 247 36 Rdn. 123). Die Strafvollstreckungskammer ist dagegen nach der allgemeinen 4 - 4 - Regelung in 247 462 a StPO nach dem Vollzug von Strafhaft nur f374r - hier nicht in Betracht kommende - nachtr344gliche Entscheidungen zust344ndig, die sich auf die Strafaussetzung zur Bew344hrung beziehen (BGHSt 37, 338). Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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