BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 24/12 2 AR 31/12 vom 15. November 2012 in dem Klageerzwingungsverfahren gegen den B . u.a. Antragsteller: H . Az.: 13 Cs 702 Js 7212/10 Amtsgeri cht Ratzeburg Az.: 7 19 Js 24305/10, 719 Js 34502/10, 719 Js 23953/11 Staatsanwaltschaft Lübeck - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 2012 beschlossen: Die "Samm elklage" des H . im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Ratzeburg vom 29. Juni 2010 (13 Cs 702 Js 7212/10) und den Strafanzeigen gegen den B . und den Br . wegen Körperverletzung u.a. (719 Js 24305/10 StA Lübeck), wegen falscher uneidlicher Aussage (719 Js 34502/10 StA Lübeck) sowie wegen Urkundenfälschung (719 Js 23953/11 StA Lübeck) wird als unzulässig zurückgewiesen. De r Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe für das "Sammelklageverfahren" wird abgelehnt. Gründe: Für die vom Antragsteller begehrte Durchführung von Klageerzwi n- gungsverfahren ist eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs ni cht gegeben (§ 135 GVG). Soweit vom Antragsteller mit seinem Vorbringen zugleich En t- scheidungen des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts beanstandet 1 - 3 - worden sind, ist hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Demgemäß war auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung abzu lehnen . Becker Berger Krehl
Full & Egal Universal Law Academy