ECLI:DE:BGH:2016:270416B2ARS24.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 24/16 2 AR 300/15 vom 27. April 2016 in der Jugendstrafsache gegen Az.: (432 Ds) 264 Js 3743/15 (265/15) Jug Amtsgericht Tiergarten Az.: 503 Ds - 605 Js 37407/15 Amtsgericht Gießen wegen Gefährdung des Straßenverk ehrs u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 27. April 2016 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Tiergarten vom 29. Oktober 2015 wird aufgehoben. 2. Zuständig für d ie Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt: "Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Gießen und Berlin - Tiergarten streiten um die Zuständigke it in einer Jugendstrafsache. Als gemeins a- mes oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesg e- richtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn d iese setzt voraus, dass die Angeklagte ihren Au f- enthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Das ist vorli e- gend nicht der Fall. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. September 2015 ging am 11. September 2015 (siehe Blatt 115 d. SA) bei dem Amtsgericht Tiergarten ein. Unter der Anschrift in Berlin war sie indes bereits seit dem 1. August 2015 nicht mehr gemeldet (siehe Blatt 133 d. A.). Im Übrigen erscheint eine Abgab e aus den vom Amtsgericht Gießen mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 aufgeführten Gründen auch nicht zweckmäßig (§ 12 Abs. 2 StPO)." 1 - 3 - Dem schließt sich der Senat an. Fischer Appl Eschelbach Zeng Bartel 2
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