BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 244/13 2 AR 167/13 vom 3. Juli 2013 in der Jugendstrafsache gegen Az.: 4 Ls - 174 Js 425/10 - 423/12 Amtsgericht Wipperfürth - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desan walts am 3. Juli 2013 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Wipperfürth vom 10. Mai 2013 wird aufgehoben. 2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Wipperfürth. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift folgendes ausgeführt: "Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegen en Amtsgerichte Wipperfürth (OLG - Bezirk Köln) und Plauen (OLG - Bezirk Dresden) ber u- fen. Eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Plauen gemäß § 42 Abs. 3 JGG scheidet aus, da diese voraussetzt, dass der Angeklagte seinen Aufenthal t nach Erhebung der Anklage g e- w echselt hat (st.Rspr., BGHSt 13, 209; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abg a- be 2; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 ARs 117/11). Das war hier nicht der Fall: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 11. September 2012 ging a m 18. September 2012 beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Wipperfürth ein (Bl. 286 d.A.). Ausweislich der Stellungnahme des Jugendamtes/Jugendgerichtshilfe des Landratsa m ts Vogtlandkreis vom 18. April 2013 wohnt der Angeklagte auf Grund einer am 2. September 2012 begonnenen Ausbildung seit September 2012 in 1 - 3 - Markneukirchen/Vogtlandkreis (aaO S. 318, 319 ). Ein Aufenthaltswec h- sel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor. " Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Fisc her Appl Schmitt Eschelbach Ott 2
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