BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 246/08 2 AR 134/08 vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung Az.: 709 Js 45350/06 Staatsanwaltschaft Halle Az.: 114 ARs 3/08 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Az.: 1 Ds 709 Js 45350/06 AG - Jugendrichter - Eisleben Az.: 310 Js 35242/07 2 Ds jug. Amtsgericht - Jugendrichter - Altenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 18. Juni 2008 beschlossen: F374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendrichter - Altenburg zust344ndig. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat u. a. aus-gef374hrt: 1 "Der Angeklagte hat nach Erhebung der Anklage seinen Wohnort nach Altenburg verlegt. Wird das Verfahren vor dem Amtsgericht Altenburg gef374hrt, wird dem im Jugendstrafverfahren geltenden Grundsatz der Entscheidungsn344-he Rechnung getragen werden k366nnen (vgl. Schoreit in Die-mer/Schoreit/Sonnen JGG 5. Aufl. 247 42 Rdnr. 16). Er gilt auch f374r Verfahren gegen Heranwachsende vor den Jugendgerichten (vgl. Schoreit a.a.O. Rdnr. 2). Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn die Erschwernisse f374r das Verfahren erheblich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007, 2 ARs 557/06). Derartige Erschwernisse sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist durch das gesamte Verfahren hindurch - einschlie337lich der ersten Hauptverhandlung - gest344ndig gewesen, sodass es voraussichtlich der Ladung von Zeugen nicht bedarf. Zus344tzlich spricht f374r eine Entscheidung in Altenburg, dass im dortigen Gerichtsbezirk auch eine Betreuung f374r ihn durchgef374hrt wird (Bl. 91R, 105 d. A.). Demgegen374ber kommt dem Umstand, dass das Amtsgericht Eisleben be- 2 - 3 - reits mit der Sache vertraut ist, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Se-nat, Beschluss vom 7. Februar 2007, 2 ARs 547/06)." Dem tritt der Senat bei. 3 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy