BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 247/10 2 AR 146/10 vom 8. September 2010 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 8. September 2010 gem344337 247 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlos-sen: F374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendsch366ffengericht - Weimar zust344ndig. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-f374hrt: 1 "Die Abgabe des Verfahrens an das f374r den jetzigen Wohnort des Angeklagten P. zust344ndige Amtsgericht Wei-mar war zweckm344337ig. Der 18-j344hrige Angeklagte wohnt in Weimar, die Jugendgerichtshilfe in Weimar wird f374r ihn zust344n-dig sein und eventuell zu verh344ngende erzieherische Ma337nah-men sind in Weimar durchzuf374hren. Der bestellte Pflichtvertei-diger ist ebenfalls in der N344he von Weimar ans344ssig (Bl. 47 d.A.). Demgegen374ber f344llt der Aufwand, der f374r die Anreise des gesch344digten Zeugen nach Weimar entst344nde, nicht erheblich - 3 - ins Gewicht. Im 334brigen ist der angeklagte Sachverhalt 374ber-sichtlich und der Angeklagte umfassend gest344ndig (Bl. 30 f. d.A.), so dass eine Ladung des Gesch344digten voraus-sichtlich entbehrlich sein wird. Der Abgabe steht nicht entge-gen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt zwischen Anklage-erhebung und Er366ffnung des Hauptverfahrens gewechselt hat (Senat, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 2 ARs 546/98; OLG Stuttgart, Die Justiz 1991, 94 f.)." Dem tritt der Senat bei. 2 Rissing-van Saan Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Eschelbach Ott
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